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> ABEs für Fahrräder mit Hilfsmotoren, TIP
hallo-stege
Geschrieben am: 01.07.2016, 19:36
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QUOTE (wollitell1704 @ 29.04.2016, 03:01)
1: Hier im Ort sind leider viele Halbstarke die meinen aus ner Zündapp 80 Klamotten rausholen zu müssen.


2: Ich glaube auch dass ein kleines Problem darin besteht, dass die MAW´s so weit im Westen unbekannt sind und "was der Bauer nicht kennt das frisst er nicht..."

Zu 1: Das hiesse ja, eine Zündapp (KS 50) zu drosseln.

Zu 2: "Im Westen" gab es genug Fahrrad Hilfsmotoren verschiedenster Hersteller und verschiedenster Systeme. Bis zum 31.12.1956 in Verkehr gekommene Motoren brauchen nur eine Betriebserlaubnis für den Motor, an welches Fahrrad man den Motor dann anbaut, ist eigentlich egal ...

Gruss von Frank


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Schwabe
Geschrieben am: 02.07.2016, 16:16
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QUOTE (hallo-stege @ 01.07.2016, 20:36)
Bis zum 31.12.1956 in Verkehr gekommene Motoren brauchen nur eine Betriebserlaubnis für den Motor, an welches Fahrrad man den Motor dann anbaut, ist eigentlich egal ...

Servus Frank!

Ich und viele Hühnerschreck-Liebhaber wären Dir dankbar, wenn Du dafür eine zitier- und nachschau/-lesbare Quelle nennen würdest (Gesetzesparagraph, Vorschriftsnummer o.ä.).

Gruß

der Schwabe


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hallo-stege
Geschrieben am: 03.07.2016, 06:23
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Moin, Schwabe,

Fahrzeugzulassungsverordnung § 50 (Übergangsbestimmungen) Abs. (1):

Übergangsbestimmungen
(1) Fahrzeuge, die nach § 18 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung in der bis zum 28. Februar 2007 geltenden Fassung der Zulassungspflicht
oder dem Zulassungsverfahren nicht unterworfen waren
und die vor dem 1. März 2007 erstmals in Verkehr kamen, bleiben weiterhin
zulassungsfrei; war für diese Fahrzeuge auch keine Betriebserlaubnis
erforderlich, bedürfen sie keiner Genehmigung nach § 2 Nummer
4 bis 6.

Dazu aus § 18 StVZO in der Fassung bis 2007:

(3) Fahrzeuge, die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen nur
in Betrieb gesetzt werden, wenn für die Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis
oder eine EG-Typgenehmigung erteilt ist. Ausgenommen sind
1. Fahrräder mit Hilfsmotor, die vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den
Verkehr gekommen sind, sowie die vor dem 1. Mai 1965 erstmals in
den Verkehr gekommenen Fahrräder mit Hilfsmotor, deren durch die
Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 20 km/h
beträgt ...

(6) Wer ein Fahrzeug der in Absatz 3 Nr. 1 oder 2 genannten Art führt,
muss bei sich haben und zuständigen Personen auf Verlangen zur
Prüfung aushändigen
1. die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemeinen Betriebserlaubnis
für den Motor (§ 20) oder
2. die Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen für
den Kraftfahrzeugverkehr über den Hubraum des Motors sowie darüber,
dass der Motor mit seinen zugehörigen Teilen den Vorschriften
dieser Verordnung entspricht.
Handelt es sich um eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so muss deren Inhaber
oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den
Kraftfahrzeugverkehr auf der Ablichtung oder dem Abdruck unter Angabe
der Motornummer bestätigt haben, dass der Motor dem genehmigten
Typ entspricht. ...

Gruss von Frank


PS: ich komme bei der StVZO (vormals ein Teil der StVO) leider nur bis 1937 zurück wink.gif




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Schwabe
Geschrieben am: 03.07.2016, 14:40
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Servus Frank!

Danke für Antwort.

Man muß also zu dem neuen Gesetzestext, in dem keinerlei Details mehr stehen, stets den Text des inzwischen nicht mehr existierenden § 18 zur Hand haben (der in neueren Gesetzbüchern ja wohl gar nicht mehr abgedruckt wird, oder?).

Gruß

der Schwabe


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David S
Geschrieben am: 01.06.2017, 15:15
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Hallo zusammen,

bei mir ist es jetzt auch soweit, dass ich den MAW auf die Strasse bringen will. Nachdem ich mir das hier alles durchgelesen habe, habe ich mitgenommen, dass ich eine Einzelabnahme machen lassen muss, und damit bei der Zulassungsstelle eine BE beantragen kann. Und Und zwar fürs gesamte Fahrzeug. Ich sehe da Schwierigkeiten auf mich zukommen. Ich habe den Motor an einem Damenrad von Diamant aus den 50er Jahren. Allerdings war das Typenschild vergammelt, ich habe es abgemacht. Ich habe auch keinen Kaufvertrag oder ähnliches dafür... Wie kann ich nun stichhaltig nachweisen wie alt das Rad ist, und das es mir gehört? Ähnlich mit dem Motor, es gibt keinen Kaufvertrag, weil ich den Motor unbesehen auf einem Flohmarkt mit einem ganzen Sammelsurium an Teilen gekauft habe... Baujahr unbekannt.
Wir haben hier bei uns die Dekra, nach einer kurzen Anfrage meinte der sehr junge Ingenieur er hätte davon noch niemals was gehört... na das kann ja heiter werden...
Kann mir jemand einen scan einer BE oder vom Dekra Abnahmeprotokoll zusenden?
Wäre klasse wenn ihr mir helfen könntet.

Gruß,
David
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Schwabe
Geschrieben am: 01.06.2017, 16:51
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Das Fahrrad hat irgendwo eine Rahmennummer (meistens unter dem Sattel).
Und dann mußt Du im Netz suchen, ob da jemand Listen eingestellt hat, welche Rahmennummern bei der Herstellerfirma zu welchen Baujahren gehören. Das druckst Du Dir samt Adresse aus.

Ein Typenschild für den MAW kannst Du Dir selbst machen. Blanko aus Plastik gab es zumindest bei Pfeiffer (huehnerschreck.de).

Ich habe eine eidesstattliche Versicherung beim Amt von Hand geschrieben (weil ich auch keinen Kaufvertrag hatte), daß der Hühnerschreck schon immer im Besitz war. Einfacher ist es, wenn Du mit einem Bekannten o.ä. einen Kaufvertrag schreibst. Das ist nur Bürokratie, da kontrolliert keiner.

Sehr wichtig ist, daß Du niemals sagst, daß Du jetzt einen alten Motor und ein altes Fahrrad erworben und beides zusammengeschraubt hast; denn dann wäre das Kfz ja jetzt erst gebaut worden, und so würden dann die gesetzlichen Bestimmungen (Lärm, Abgas, Bremsen usw.) von heute zählen, was eine Einzelgenehmigung verunmöglichen würde.
Dein Hühnerschreck ist bereits in den Fünfziger Jahren so auf der Straße gewesen. Du hast ihn nur aus dem "Schlaf" geholt und restauriert. Damit gelten die Bestimmungen der Fünfziger Jahre bzw. des Baujahrs des Fahrradrahmens (s.o.), und so bekommst Du auch eine Einzelgenehmigung trotz Knattern und Qualm und Kackeschieber.

Bei huehnerschreck.de kannst Du Dir auch eine Einzelgenehmigung als Vorlage herunterladen. Ob der Prüfer das bzw. die Daten darin so übernimmt, ist aber nicht gewährleistet, zumal es bei MAW A5.2 und A5.3 gibt (was zwar in der Praxis keinen Unterschied machen, in der Bürokratie bzgl. einer Vorlage aber schon).


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David S
Geschrieben am: 01.06.2017, 19:05
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Danke für Deine Tipps! Das Fahrrad und Motor mal nicht zusammengehört haben, hätte ich freimütig ausgeplaudert ohmy.gif Gut das Du das nochmal so erklärt hast!
Rahmennummer vom Fahrrad ist am Sattelrohr. Typenschild vom Motor ist auch noch an der Abdeckung (nur ob die auch zu diesem Motor gehört...) Ansonsten gibt es ja auch noch die eingestanzte Seriennummer.
Leider funktioniert der download bei Hühnerschreck.de nicht mehr, das hatte ich zuvor schon versucht. Mir wäre etwas wohler, wenn ich dem Grünschnabel von Ingenieur wenigstens ein Stück Papier unter die Nase halten könnte, aus dem hervorgeht, das es "sowas" gibt und auch BE - fähig ist.

Gruß,
David
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Schwabe
Geschrieben am: 02.06.2017, 01:38
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Hier das Ding von der Hühnerschreck-Seite:

Angefügtes Bild
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Geschrieben am: 02.06.2017, 09:30
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Vielen Dank! Dann werde ich es mal angehen. Habe nachgeschaut, Deckel und Stanze am Motor sind nummerngleich...

Gruß,
David

Ps.: werde dann mal berichten wie es hier im Harzkreis gelaufen ist.
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Schwabe
Geschrieben am: 15.07.2017, 17:32
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So, jetzt habe ich die gesetzlichen Bestimmungen für die Sonderfälle herausgefunden (siehe hallo-stege oben), bei denen ein Hühnerschreck ohne Einzelgenehmigung (die bei fehlender Betriebserlaubnis eine solche ersetzt) legal fahren darf.

Das ganze ist etwas kompliziert, weil man damals in den ´50er-Jahren die Sache noch nicht so extrem bürokratisch gehandhabt hat wie später.
Im Westen konnte man sich ja einen Anbaumotor kaufen und bekam zu diesem eine Betriebserlaubnis mitgeliefert.
Den baute man einfach an irgend ein Fahrrad an und holte sich dann ein Versicherungsschild für den Motor (d.h. die Versicherungen versicherten nicht ein Kraftfahrzeug, sondern einen Motor, der an ein Fahrrad geschraubt wurde).

Diese Praxis wurde später dahingehend "legalisiert", d.h. durch einen Gesetzestext gedeckt, daß folgendes in die Straßenverkehrszulassungsordnung aufgenommen wurde:

"§ 18 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der bis zum 28. Februar 2007 geltenden Fassung

Absatz 3:

Fahrzeuge, die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn für die Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis oder eine EG-Typgenehmigung erteilt ist.
Ausgenommen sind

Nr. 1

Fahrräder mit Hilfsmotor, die vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie die vor dem 1. Mai 1965 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrräder mit Hilfsmotor, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 20 km/h beträgt

Absatz 6

Wer ein Fahrzeug der in Absatz 3 Nr. 1 oder 2 genannten Art führt,
muss bei sich haben und zuständigen Personen auf Verlangen zur
Prüfung aushändigen
1. die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemeinen Betriebserlaubnis
für den Motor (§ 20) oder
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Kraftfahrzeugverkehr auf der Ablichtung oder dem Abdruck unter Angabe
der Motornummer bestätigt haben, dass der Motor dem genehmigten
Typ entspricht. ... "

Nun gibt es diesen Paragraphen aber gar nicht mehr.
- Doch nicht verzagen! Er wurde quasi in ein neues Gesetz übernommen:

"Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)

§ 50 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen

Abs. 1

Fahrzeuge, die nach § 18 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 28. Februar 2007 geltenden Fassung der Zulassungspflicht oder dem Zulassungsverfahren nicht unterworfen waren und die vor dem 1. März 2007 erstmals in Verkehr kamen, ...
war für diese Fahrzeuge auch keine Betriebserlaubnis erforderlich, bedürfen sie keiner Genehmigung nach § 2 Nummer 4 bis 6."

Zusammenfassung:

Gemäß § 50 Abs.1 FZG in Verbindung mit
§ 18 Abs.3 Nr.1 der StVZO in der bis zum 28. Februar 2007 geltenden Fassung braucht ein Hühnerschreck, der vor dem 01.01.1957 erstmals in Verkehr gekommen ist oder einer, der vor dem 01.01.1965 mit einer Höchstgeschwindigkeit von nur 20 km/h (im Westen ab 1960) erstmals in Verkehr gekommen ist, keine Betriebserlaubnis und damit auch keine Einzelgenehmigung, WENN für den Motor eine Betriebserlaubnis vorliegt und er nicht mehr als 50 ccm hat.

Das heißt in der Praxis, daß der Hühnerschreck damals schon so auf der Straße gewesen sein muß bzw. man dieses natürlich einfach so behaupten muß (Dummköpfe, die meinen, sie könnten jetzt einen alten Motor an ein altes Fahrrad schrauben und dies den Behörden auf die Nase binden, müssen sich also nicht wundern, daß man ihnen den Betrieb dieses jetzt neu erschaffenen "alten" Kfz auf öffentlicher Straße untersagt ...).

Für die Motoren im Westen wurde eine Betriebserlaubnis mitgeliefert.
Für einen MAW aber gab es nie eine Betriebserlaubnis beim Kauf dazu. Man kann sich aber heute nachträglich eine solche Betriebserlaubnis oder eine entsprechende Bescheinigung gem. Abs.6 Nr.2 (s.o.) ausstellen lassen; und wenn der MAW gemäß Motornummernliste vor 1957 gebaut wurde und das Fahrrad gemäß Rahmennummernliste ebenfalls, kann man unterstellen, daß beides zusammen damals schon so auf der Straße war, und dann braucht man für den Gesamt-Hühnerschreck keine Einzelgenehmigung.

Das bis jetzt Geschriebene betrifft aber nur das legale Fahren im öffentlichen Straßenverkehr, was Betriebserlaubnis angeht.
Mit der Versicherungsvorschrift hat all das gar nichts zu tun!

Wenn sich also eine Versicherung weigern sollte, ein Mopedschild für einen Motor auszustellen, kann man da nichts machen und darf dann trotzdem nicht im öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, weil dafür eine Versicherung vorgeschrieben ist.
In der Praxis aber kümmern sich die meisten Versicherungen nicht darum; und wenn man ein Schild und damit eine Versicherung für einen Motor mit Betriebserlaubnis und Baujahr vor 1957 und diesen an einem Fahrrad vor 1957 bzw. einen anderen Motor mit Betriebseralubnis vor 1965 mit Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h an einem Fahrrad vor 1965 hat, ist das Fahren ohne Einzelgenehmigung für das Gesamtfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr legal.

Natürlich werden die meisten Polizisten diese außergewöhnliche Kombination zwischen einem neuen und einem nicht mehr existierenden Paragraphen nicht kennen, so daß man evtl. viel Scherereien haben kann, bis die Polizei im Einzelfall endlich einsieht, daß man wirklich völlig legal ohne Betriebserlaubnis für das Gesamtfahrzeug fahren darf.
Wer sich dagegen einfach eine Einzelgenehmigung für das Gesamtfahrzeug besorgt, geht solchem Streß aus dem Weg.


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