Aufarbeitung Sperber, Originalitätsfragen
hallo-stege |
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QUOTE (Unhold @ 07.03.2011, 16:03) | QUOTE (hallo-stege @ 05.03.2011, 16:58) | QUOTE (Unhold @ 05.03.2011, 16:12) | Eine Umtragung vom Sperber auf Kleinkraftrad mit 60 km/h ist dann aber trotzdem rechtlich nicht mehr zulässig, sondern nur noch auf die jetzt maximalen 45 km/h für Kleinkrafträder. |
Wer erzählt den sowas ? Solange sich das Fahrzeug vor der Wende auf DDR Gebiet befand, ist / wird es ein Kleinkraftrad im Sinne der ehm. DDR und damit ist eine Umschreibung zum "Kleinkraftrad bis 60 km/h" sehr wohl zulässig.
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Also ich meine, wenn der Sperber nach dem 28. Februar 1992 von Motorrad (Leichtkraftrad) auf "Kleinkraftrad" gedrosselt wird, dann gibt es keinen Bestandsschutz im Sinne der Regelungen des Einigungsvertrages für dieses Fahrzeug mehr und es gilt dann als "Neuzulassung" bzw. Neuinbetriebnahme im Sinne der StVZO nach den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen (= 45 km/h. ... |
Hallo Unhold,
wenn dem so wäre, dann müsste aus dem Sperber bei so einer Änderung ja ein Neufahrzeug werden, und der Umbauer selbst zum Hersteller werden. Und das widerspräche allen StVZO - Gepflogenheiten.
Abnahmetechnisch wäre das sowieso völlig unmöglich, da der Sperber dann ja nicht nur die 45 km/h sondern alle für neue Kleinkrafträder geltenden Bestimmungen erfüllen müsste (Abgas, Geräusch, Bremse, EMV ...). Das müsste dann natürlich für alle Umbauten an allen Fahrzeugen gelten ...
Entscheidend ist jedoch für Umbauten (ohne Rahmenänderung etc.) immer das Datum der Erstzulassung, d.h. Du musst die Vorschriften erfüllen, die zur Zeit der Erstzulassung galten. Du darfst auch neuere Vorschriften erfüllen, musst aber nicht. Es gilt also StVZO - DDR für den Sperber.
Entscheidend für die Erfüllung des Einigungsvertrages ist, daß sich das, was Kleinkraftrad im Sinne der StVZO DDR werden soll, auf dem Gebiet der ehm. DDR zugelassen (in Betrieb) war. Ob der Zustand Kleinkraftrad DDR später hergestellt wurde, das Fahrzeug zwischendurch mal gedrosselt oder hochgerüstet wurde, ist für diese Betrachtung eher nebensächlich.
Gruss von Frank
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hallo-stege |
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Hallo Unhold,
aktuell geltendes Recht für Neufahrzeuge - Kleinkrafträder (L1e) bis 45 km/h ist die EG Richtlinie 2002/24, nach welcher die Zulassungsstelle dann nach Deiner Theorie eine Einzelbetriebserlaubnis erteilen müsste, was schwerlich möglich sein dürfte (und auch jedem aaS wird es schwerfallen, eine entsprechende Begutachtung an einem Sperber durchzuführen, es würde schon am Abgasverhalten scheitern). Eine "Neuzulassung" wäre also für einen Sperber als "Eigenbau 2011" absolut unmöglich.
Tatsächlich geltendes Recht ist in diesem Falle (Umbau) natürlich § 19 StVZO mit Erläuterung 1, welche besagt, daß die BE erlischt und eine Begutachtung nach § 19/2 + § 21 hinsichtlich der Änderung erforderlich ist.
Der Nachträgliche Umbau an DDR Fahrzeugen ist im Einigungsvertrag nicht geregelt worden, weil man sich damals keine Gedanken über solche Nebensächlichkeiten gemacht hat. Insofern muss man sích heute Gedanken über den "Geist" des Vertrages machen und sich fragen, wo der Sinn der getroffenen Regelungen lag. Ich habe die Fragestellung (Drosselung) schon mehrfach mit Zulassungsstellen in den alten Bundesländern durchdiskutiert, und wir sind eigentlich immer zu dem Ergebnis gekommen, daß der Dreh- und Angelpunkt die erstmalige Inbetriebnahme auf Ex-DDR Gebiet vor den im Einigungsvertrag bzw. in der StVZO genannten Stichtagen ist, und die ursprüngliche Fahrzeugart (meist Leichtkraftrad) dahinter zweitrangig ist.
Ein weiteres Argument, welches hier hineinspielt, habe ich in den vorigen Beiträgen ja schon genannt. Änderungen an Fahrzeugen sind (bis auf wenige, in der StVZO beschriebene Ausnahmen bezüglich bestimmter Nachrüstungen) immer nach dem Rechtsstand zu betrachten, welcher zum Zeitpunkt der "Erstzulassung" des Fahrzeuges galt. Es ist für "West-Fahrzeuge" also z.B. selbstverständlich, daß z.B. ein 1968er BMW 2002 nach Motortuning nur die Abgasvorschriften von 1968 erfüllen muss, und nicht die von 2011. Würdest Du einen 1975er Wartburg tunen, würde jeder Prüfer auch die 1975er DDR Abgasvorschrift (TGL) als Prüfgrundlage nehmen, da das ja die Vorschrift war, die das Fahrzeug damals erfüllen musste und die Bundesrepublik - ich will es mal salopp ausdrücken - Rechtsnachfolger der DDR ist. Niemand würde plötzlich für den Wartburg EG Abgasvorschriften fordern, weder die in der BRD 1975 geltende Fassung der 70/220/EWG noch die heute geltende Fassung ...
Also gilt schon alleine aus Gründen der Gleichbehandlung für West-Fahrzeuge damaliges West - Recht und für DDR Fahrzeuge damaliges DDR Recht. Insofern spricht nichts dagegen, daß ein nachträglich gedrosselter Sperber wie im Einigungsvertrag beschrieben zu betrachten ist als
"(21) Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gelten als Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor nach § 18 Abs. 2 Nr. 4, wenn sie bis 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind. "
Und - im Notfall hat die Zulassungsstelle immer noch die Möglichkeit, eine Ausnahme nach § 70 StVZO zu erteilen (Fahrzeug gilt nach Leistungsreduzierung als Kleinkraftrad i.S.d.V.d.DDR)
Gruss von Frank
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Starheizer |
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Unregistered
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ich hab kein Bock mir den ganzen Text durchzulesen,aber hut ab das ihr soviel elan habt das zu schreiben. wenn sowas ist am besten zum Dekra Prüfer gehen,mit dem nen Kaffee trinken und reden ob und wie das geht, so hab ich meine MZ auch wieder auf die Straße bekommen.
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