Anhängerkupplung für Spatz, gabs das ?
joker317 |
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Hier mal ein Foto aus dem original "Ich fahre ein Kleinkraftrad" aus DDR-Zeiten, müsste ein Spatz sein. Grade frisch gescannt. MfG joker317 Edit: Wenns jemanden genauer interessiert klann ich auch nochmal besser scannen MfG joker317
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Concorde |
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Hallo, naja ich habe das Kennzeichen mit einem Rasterband befestigt. Um Schäden zu vermeiden habe ich dahinter mit Schaumfolie abgepolstert. Einziger Nachteil ist das Du dann nichts mehr auf den Gepäckträger drauftun kannst was sich bei mir aber sowieso nie einstellen wird. MfG Concorde.
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Mopedfahrer |
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Hallo Leute beobachte ech immer mal !!! Jetzt in der letzten Woche ist mir mein Schild verlustig gegangen. D.H. die Schrauben hat einer warscheinlich nachgeholfen?! habe es aber bemerkt und was blieb mir übrig? Ich habe es in den Rucksack gesteckt, da ist ausen ein Netz und da kann man es deutlich sehen. Und es kam wie es kommen muste, ich wurde von den Herren in grun -weiß angehalten. Wo denn das Mopedschild währe?? Wollte man ein großes Palaper machen, habe ich aber garnicht soweit kommen lassen. Habe ich abgewürgt, mit der Begründung, das , das Schild sichtbar mitzuführen ist, es steht nirgens wo. Und da ich keine Schrauben bei hatte und die Herren auch nicht war die Sache schon gegessen. Aber am nächsten Tag, waren sie im Laden und haben Kontrolle gemacht ob ich ein ordentlicher DDR-nein besser Bundesbürger bin. Ich fand die Schoße zum brüllen, aber die waren tot ERnst. Naja wie immer keine kongreten Aufgaben. Grüße vom Gerd
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Glück Auf Gerd
Die Simme ist ein schönes Teil, macht den Vati und die Mutti g...... ( schön ).
Meine Mopeds: SR2 BJ. 1962, Spatz mit Fußrasten BJ. 1966, S83 BJ. 1996, ach und ein Mofa SL1 Bj. glaube 1970? und einen Roller Kymko BJ 2004 aber der läuft fast wie eine normale s50 ca. 60kmh Neuestes Simson Moped das Leichtkraftrad S83 Bj. 1996
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NorbertE |
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Nun ja, mal davon abgesehn, dass ich selber das Kennzeichen an allen Mopeds rechts dranhabe, regelt der §60a der STVZO die Ausgestaltung und Anbringung:
(1) Die Beschriftung der Versicherungskennzeichen ist im Verkehrsjahr 1974 grün auf weißem Grund, im Verkehrsjahr 1975 schwarz auf weißem Grund und im Verkehrsjahr 1976 blau auf weißem Grund; die Farben wiederholen sich in den folgenden Verkehrsjahren jeweils in dieser Reihenfolge und Zusammensetzung. Der Rand hat dieselbe Farbe wie die Schriftzeichen. Versicherungskennzeichen können erhaben sein. Sie dürfen nicht spiegeln, und sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein. Form, Größe und Ausgestaltung des Versicherungskennzeichens müssen dem Muster und den Angaben in Anlage VI entsprechen.
(1a) Versicherungskennzeichen nach Absatz 1 müssen reflektierend sein. Die Rückstrahlwerte müssen Abschnitt 5.3.4 des Normblattes DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen.
(2) Das Versicherungskennzeichen ist an der Rückseite des Fahrzeugs möglichst unter der Schlußleuchte fest anzubringen; das rote Versicherungskennzeichen (§ 29g) braucht am Fahrzeug nicht fest angebracht zu sein. Das Versicherungskennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30° in Fahrtrichtung geneigt sein. Der untere Rand des Versicherungskennzeichens darf nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm - über der Fahrbahn liegen. Versicherungskennzeichen müssen hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 45° beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.
(3) Wird ein Anhänger mitgeführt, so ist die Erkennungsnummer des Versicherungskennzeichens an der Rückseite des Anhängers so zu wiederholen, daß sie in einem Winkelbereich von je 45° beiderseits der Fahrzeuglängsachse bei Tageslicht auf eine Entfernung von mindestens 15 m lesbar ist; die Farben der Schrift und ihres Untergrundes müssen denen des Versicherungskennzeichens des ziehenden Fahrzeugs entsprechen. Eine Einrichtung zur Beleuchtung des Versicherungskennzeichens am ziehenden Fahrzeug und der Erkennungsnummern am Anhänger ist zulässig, jedoch nicht erforderlich.
(4) Außer dem Versicherungskennzeichen darf das Nationalitätszeichen "D" nach den Vorschriften der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1934 (RGBl. I S. 1137) angebracht werden.
(5) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit dem Versicherungskennzeichen Anlaß geben oder seine Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht werden.
Grüsse Norbert
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Wenn die Sonne der Kultur tief steht, werfen auch Zwerge lange Schatten. Karl Kraus
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