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> ABEs für Fahrräder mit Hilfsmotoren, TIP
Schwabe
Geschrieben am: 11.02.2015, 19:51
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Was Du brauchst, ist irgendein Nachweis über das Baujahr des Fahrradrahmens.
Der muß nicht aus dem gleichen Baujahr wie der Motor sein. Es wurden damals (1954-59) MAW-Motoren auch an alte Fahrräder aus den 20er- und 30er- oder 40er-Jahren geschraubt, wenn man so ein Ding noch irgendwo im Schuppen stehen hatte.
Naben, Räder usw. usf. müssen nicht original sein, nur der Rahmen.

Allgemein rate ich Dir, einen anderen TÜV zu suchen, der sich nicht so angstellt.
Normalerweise geht das immer mit der Vorlage des Teil von huehnerschreck.de

Anhängt ein Gutachten nur für den Motor (wegen der Daten).

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MAW Hühnerschreck "Gruppe" im Fratzenbuch: http://www.facebook.com/groups/maw.huehnerschreck
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Geschrieben am: 11.02.2015, 20:12
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Hey, vielen Dank, das hilft schon sehr _clap_1.gif und ich bin mir bewußt, daß das mit der KTA ein bissel mit Vorsicht zu geniessen ist. Ja, letzter Ausweg ist: anderen TüV nehmen.

Durch Dein Gutachten bin ich auf einen Punkt aufmerksam geworden: in dem Gutachten steht explizit: "Dieses Gutachten bezieht sich auf den beschriebenen Motor, nicht auf die Kombination Motor-Fahrrad". Ist das wirklich wahr - reicht es, sich die BE nur für den Motor geben zu lassen? Das würde echt alles viel einfacher machen.

Grüße
Andreas


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"Es ist technisch nicht leicht zu erklären, warum stets ungewaschene Maschinen eines Tages nicht mehr laufen, Kolben festgehen, Lager knattern, das Getriebe wimmert. Ein ewig schmutziges Motorrad nämlich macht seinem Herrn keinen Spaß. Und was ihm so an Liebe fehlt, versäumt oder spart er an Öl, das läßt er an Kabeln hängen, an Bowdenzügen aufreiben, die Zündung übersehen und den Vergaser vergessen. Es ist der seelische Druck, der sich durch Blechdeckel und Gußgehäuse hindurch in die Maschine frißt."
Alexander Spoerl, aus "mit Motorrad und Roller auf du", 1955.
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Schwabe
Geschrieben am: 11.02.2015, 20:19
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Ja, da gibt es wohl gar nichts vom KTA. Aber das wissen die TÜVer ja zum Glück nicht ...

Nun, bis 1957 oder so reichte es, wenn der Motor eine Betriebserlaubnis hatte. Damit konnte man den Hühnerschreck versichern. Für andere Motoren gibt es noch diese alten Betriebserlaubnisse.
Manche Leute meinen, was damals möglich war, muß heute immer noch möglich sein.
Schön wär´s; denn dann könnte man ständig den Motor an ein anderes Fahrrad schrauben ...
Ist aber heute nicht mehr so. Heute gilt für ein Kraftfahrzeug (und das muß, wenn mehr als 6 km/h schnell und Verbrennungsmotor, eine Betriebserlaubnis haben) nicht mehr der Motor, sondern der Rahmen.

Es gibt Versicherungen, die schicken einem ohne Nachweis an Papieren ein Schild zu, wenn man telephonisch eines anfordert. Da steht dann MAW als "Fahrzeughersteller" und die Motornummer als "Fahrgestellnummer".
Ist ja schön, wenn das gut geht. Aber spätestens, wenn nach Unfall Gerichte sich damit beschäftigen müssen, wird das platzen.
Ein Hühnerschreck ist heute ein Kaftfahrzeug und braucht daher eine Betriebserlaubnis für den Rahmen (Einzelgenehmigung, weil das Fahrrad ja keine hatte, da es ohne Motor ja kein Kraftfahrzeug war).
Streng genommen dürfte eine Versicherung nur ein Schild herausrücken, wenn eine solche vorhanden ist.


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Geschrieben am: 11.02.2015, 20:32
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Alles klar. Danke!


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mulchhüpfer
Geschrieben am: 11.02.2015, 21:30
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Es ist eben schwer, sich etwas gesetzlich regeln zu lassen, was offiziell gar nicht existiert(e). Ich verstehe es nicht warum ihr euch so einen Riesenaufwand macht. Aber egal ich sage nichts mehr dazu, mein Standpunkt ist ja meinen letzten posts zu entnehmen.


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Geschrieben am: 11.02.2015, 22:30
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Ich habe deinen letzten Beitrag gelesen, aber klar ist es mir nicht. Was klar ist, und da gebe ich dir in deinem letzten Beitrag recht, daß man eigentlich keine Betriebserlaubnis braucht.

Das eigentlich besteht darin, daß du zwar keine BE brauchst, aber eine Versicherung. Die kriegst du aber nicht ohne die BE, und damit fängt der Zirkus an. Ich möchte mich aber rechtschaffen auf den Strassen bewegen, auch weil ich will, daß die Versicherung im Fall der Fälle das tut, weshalb ich die bezahle: Zahlen!



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mulchhüpfer
Geschrieben am: 12.02.2015, 00:18
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Dann ist es in der Tat eine Frage der Versicherung. Meiner Erfahrung nach reicht vielen wie HUK z.b. bereits die mündlich mitgeteilte Fahrgestellnummer. Das wars. Ich hatte mal einen Auffahr-Unfall mit ner Schwalbe verursacht. 1500 € Schaden an dem Auto vor mir. Das hat die Versicherung selbstverständlich übernommen, da fing keiner an nachzuhaken, ob ich denn eine ABE für meine Schwalbe in der Tasche gehabt hätte. Die wollten nicht einmal wissen ob es eine Schwalbe oder sonstwas fürn Modell ist. Das spielte für die Versicherung einfach keine Rolle. (das interessiert eventuell die Polizei, sofern vor Ort. Aber bei Hühnerschreck wäre das wie gesagt egal da die Teilnahme am Straßenverkehr im Falle des MAW keine Betriebserlaubnis voraussetzt).
Das ist jetzt meine persönliche Erfahrung... griffiger wird es, wenn man andersherum fragt: Ist jemals bei jemandem der Versicherungsschutz rückwirkend erloschen, weil sich herausstellte dass er keine ABE für sein Moped/Hühnerschreck vorliegen hatte? Mir jedenfalls ist kein einziger solcher Fall zu Ohren gekommen. Was sehr wohl vorkommt, ist ein erlöschender Versicherungsschutz wegen nicht der StVZO entsprechender Beschaffenheiten des Fahrzeugs (nicht zugelassene Belechtungs-Anbauteile oder im falschen Winkel angebrachte Rücklichter (da wurde schon so manches S51 mit hochgezogener Sitzbank aus dem Verkehr gezogen), zu wenig Reifenprofil/zu schwache Bremsen etc.). Da nützt dir eine Betriebserlaubnis dann auch nichts...

Einen der StVZO entsprechenden Zustand des Fahrzeugs zu haben, darauf kommt es an. Was da eine Betriebserlaubnis nach Prüfung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt X aussagt, ist beim Unfall zum Zeitpunkt Y relativ wurscht.


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pittysammler
Geschrieben am: 12.02.2015, 14:18
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Die sache ist die du darfst erst garnich auf die Straße mit dem Teil . Denn jedes Motorbetriebene Fahrzeug im Öffentlichen Straßenverkehr braucht eine Betriebserlaubnis. Jeder Eigenbautrecker oder sonstige Fahrzeuge können eine Betriebserlaubnis beim TüV erstellen . Man kann diese Fahrzeuge auch Haftpflicht versichern um am Straßenverkehr teilzunehmen . Ein freund von mir war mit seinem Eigenbautrecker im Dorf unterwegs und wurde von den Grünen Angehalten er hatte keine Betriebserlaubnis diese hätte beim Tüv 90€ gekostet es gab ein Strafverfahren was über 1000 euro gekostet hat . Ich habe 98 mein erstes MAW Rad gebaut und dieses bei der Dekra abnehmen lassen um ein Versicherungskennzeichen zu bekommen. Mein Tüv mann hat mir sogar 15kmh eingetragen da man ab 18kmh einen Helm braucht . Mann muss ja nicht warten bis was passiert sondern vorher alles regeln.
Ja es gibt Versicherungen die schicken dir ein Schild zu auch ohne den nachweis einer Betriebserlaubnis obwohl diese verpflichtet sind beim abschluss einer Versicherung die Betriebserlaubnis nachzuweisen. Man hat sozusagen der Versicherung den Schwarzen Peter zugeschoben. Im Schadenfall kann auch die Versicherung in die Pflicht genommen werden.


Gruß Oswald

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Schwabe
Geschrieben am: 12.02.2015, 16:43
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QUOTE (pittysammler @ 12.02.2015, 15:18)
Mein Tüv mann hat mir sogar 15kmh eingetragen da man ab 18kmh einen Helm braucht.

Helm braucht man bei über 20 km/h eingetragene Höchstgeschwindigkeit (und kein Gurt vorhanden; Gesetz seit Dezember 2005; wie das 1998 war, weiß ich nicht).
Die neumodischen Hühnerschrecks ("Leichtmofa") mit 20 km/h motorgetriebene Höchstgeschwindigkeit (mit Muskelkraft darf man damit auch schneller fahren) haben daher keine Helmpflicht.
Statt 15 hätte er Dir also auch 20 km/h eintragen können, und hättest jetzt trotzdem keinen Helm aufsetzen müssen.

Da ich eine Ausnahmegenehmigung zur Befreiung von jeglicher Helmpflicht (und auch eine zur Gurtpflicht) habe, ließ ich mir 25 km/h Höchstgeschwindigkeit eintragen, so daß ich damit auch dann noch fahren darf, wenn ich keinen Führerschein mehr haben sollte.


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kradschütze
Geschrieben am: 12.02.2015, 18:30
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Sehr gefährliches Halbwissen hier! Fahren ohne Betriebserlaubnis ist eine harmlose Ordnungswidrigkeit. Fahren ohne Versicherungsschutz ist eine Straftat, also Sache für den Staatsanwalt.
Übrigens erlischt der Versicherungsschutz nicht automatisch, wenn man ohne Betriebserlaubnis fährt. Dies ist ein Ammenmärchen.


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Gruß, Sven
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MAWfreund
Geschrieben am: 12.02.2015, 18:51
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Bestandteil der AGB ist das die Versicherung nur mit gültiger ABE wirkt, dafür unterschreibt man.
Ich weiss nicht warum man da ewig rumeiern muss, hier haben sich einige die Mühe gemacht, mittels einer ABE, ein Beispiel zu schaffen, wie es sein sollte.
Jeder muss wissen was er macht, wenn was passiert, habt ihr die Probleme, insofern ist es mir egal, aber ich möchte nicht das Ihr andere dazu animert, die das lesen, sich sebst in Gefahr zu begeben, aufgrund der naiven Annahme, das ja alles nicht so schlimm ist.


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DDR Mopeds und Motorräder
Simson Fahrräder aus allen Epochen,
von der Kaiserzeit bis in die DDR


Grüße Maik
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mulchhüpfer
Geschrieben am: 12.02.2015, 22:51
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Wie Kradschütze schon schrieb - Der Versicherungsschutz erlischt nicht gleich, wenn die Betriebserlaubnis fehlen sollte. Man kann aber im ungünstigsten Fall zu einer Kostenbeteiligung von bis zu 5000 € verdonnert werden, allerdings ist das nur möglich wenn die Versicherung beweist, dass infolge der fehlenden BE ein erhebliches Verkehrsrisiko entstanden ist. Das ist jedenfalls dieser Anwalts-Auskunft zu entnehmen: http://www.frag-einen-anwalt.de/Kraftfahrz...---f175998.html Dies gilt wohlgemerkt nur für Haftpflichtverischerungen, bei Kasko etc. kann der Versicherungsschutz bei fehlender BE durchaus vollständig erlöschen.

Also: Wenn die Versicherung den Vertrag abschließt ohne sich die BE vorzeigen zu lassen, haben in erster Linie die das Problem und nicht der Fahrer. Dennoch: Ich möchte hier keine Empfehlung für Fahren ohne Betriebserlaubnis aussprechen. Ich bezog mich auf jene Fahrzeuge, die laut FZV, § 50 Übergangsbestimmungen, Absatz (1) ohnehin von der Pflicht der Betriebserlaubis befreit sind. Und das sind eben unter anderem MAWs. Da kann man sich doch sehr eindeutig auf diesen Passus berufen, falls ein Verkehrspolizist mal nachhaken sollte. Freilich, mit einer Einzelabnahme des MAWs spart man sich eventuelle Diskussionen von vornherein! Obs den Aufwand wert ist, muss jeder für sich selbst wissen. Jedenfalls ist es nicht korrekt zu behaupten, MAWs seien BE-pflichtig, das stimmt einfach nicht.

@Oswald: Die hohe Strafe für den Eigenbau-Trekker kam gewiss nicht wegen fehlender Betriebserlaubnis, sondern wegen der fehlenden Haftpflichtversicherung zustande. Das kann sogar mit 1 Jahr Freiheitsstrafe geahndet werden, allerdings dürfte diese Höchststrafe nur in besonders schweren Fällen zur Anwendung kommen, etwa bei bewusster Täuschung (gefälschte Papiere etc).

Fahren ohne Betriebserlaubnis ist zweifellos nicht erlaubt. Aber es ist eben auch kein Teufelszeug, sondern eine Ordnungswidrigkeit: § 69a Abs. 2, Satz 1, Ziffer 1a, § 19 Abs. 5, Satz 1 StVZO


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ENIGMA
Geschrieben am: 13.02.2015, 16:25
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Interessant das dieses leidige Thema wieder aktuell ist,ich habe da gerade was spannentes dazu in ein paar Tagen vor,mal sehen wie das bei der Dekra geklärt werden kann.

Worum es geht:
Meine Freundin und ich haben jeder ein MAW,beides an original erhaltenen wunscherschönen Wanderer Rädern aus der Mitte der Dreiziger Jahre.
Und für mein Fahrrad habe ich bereits seit 7 Jahren eine BE (übrigens damals als allererster) bei der Dekra in Dresden ausstellen lassen.
Nun haben wir beide aber seit ein paar Jahren eine richtige Karbidanlage drann,also Vorder.- und Rücklicht mit voll funktionstüchtigem Acetylengasbetrieb. Natürlich geht es uns nicht um eine Nutzung der Lampen,das wäre eh zu gefählich,nur das fahren auf der Straße sollte bei Kontrolle wenigstens rechtlich abgesichert sein.
Vorletzes Jahr habe ich schon mal einen Anlauf bei der Dekra wegen Sondergenehmigung gestartet,und obwohl ich mit Ablehnung wegen Branntgefahr u.Tanknähe ect. rechnete,waren die echt begeistert und sehr offen für eine neue Sonder-BE. Es handelt sich hierbei auch um nichts dahingebasteltes,das haben die Herren im grünem Kittel gleich erkannt u.echt hoch gelobt.
Es ist nur daran gescheitert, das später dann der dort zuständge Kollege sich nach Sacherkundigung mit der nötigen Freigabe haberte,weil ihm die dafür extra existierente gesetzliche Freigabe: "Fahrzeug darf nicht genutzt werden bei schlechter Sicht oder bei Dunkelheit" zu schwammig wäre... und er war verdächtig oft auf Achse,und somit schlecht erreichbar.
Das steht nämlich bei allen Oldtimern im Brief,die mit Karbidlampen auf der Straße fahren dürfen,und die gibt es ja bei vielen Treffen.
Nun gibt es aber mittlerweile einen neuen zuständigen Fachmann,der ist (nach telefonat) schon ganz gespannt auf die beiden Fahrzeuge,er kennt auch die Sonder Genehmigung mit Karbidlampen gut aus.
Ich halte Euch dann bei neuen Infos auf den Laufenden.
mfg Enrico
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hallo-stege
Geschrieben am: 13.02.2015, 16:58
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QUOTE (Drahtwort @ 11.02.2015, 21:12)
Durch Dein Gutachten bin ich auf einen Punkt aufmerksam geworden: in dem Gutachten steht explizit: "Dieses Gutachten bezieht sich auf den beschriebenen Motor, nicht auf die Kombination Motor-Fahrrad". Ist das wirklich wahr - reicht es, sich die BE nur für den Motor geben zu lassen?

Ja, sogar nach Westrecht, wenn der Fahrradhilfsmotor vor dem 1.1.57 in den Verkehr gekommen ist.

MAW hatte keine KTA - ABE, deswegen gibt es beim KBA auch heute noch nix.
Da das ein Fahrradhilfsmotor zum Nachrüsten ist, wundert mich die Frage Deines Prüfers, ob Motor und Fahrrad zusammen hergestellt sind. Natürlich nicht. Er scheint sich mit älteren Fahrzeugen nicht auszukennen, anderen Prüfer nehmen.

Gruss von Frank


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50 ccm. 6,25 PS. 85 km/h. Kreidler RS.
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Schwabe
Geschrieben am: 19.02.2015, 14:53
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QUOTE (mulchhüpfer @ 12.02.2015, 23:51)
Ich bezog mich auf jene Fahrzeuge, die laut FZV, § 50 Übergangsbestimmungen, Absatz (1) ohnehin von der Pflicht der Betriebserlaubis befreit sind. Und das sind eben unter anderem MAWs.
...
Jedenfalls ist es nicht korrekt zu behaupten, MAWs seien BE-pflichtig, das stimmt einfach nicht.


Du beziehst Dich bei dem Paragraphen, der eigentlich Zulassungen regelt (Klein- und Leichtkrafträder sind auch heute noch zulassungsfrei), auf das Ende des Satzes des Absatz 1:
QUOTE
war für diese Fahrzeuge auch keine Betriebserlaubnis erforderlich, bedürfen sie keiner Genehmigung nach § 2 Nummer 4 bis 6.

Das muß man aber im Kontext mit dem Anfang des Satzes sehen:
QUOTE
Fahrzeuge, die nach § 18 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 28. Februar 2007 geltenden Fassung

Es geht bei dem von Dir genannten Paragraphen also um Fahrzeuge, die nach der bis zum 28.2.07 geltenden Fassung keine Genehmigung brauchten.
Der MAW aber brauchte nur bis 1991, d.h. bis zum Ende der "DDR" keine Genehmigung. Von diesem Zeitpunkt bis zum Stichtag des § 50 aber brauchte er sehr wohl eine, - weshalb er nach diesem § 50 auch weiterhin eine braucht!
Paragraphenklaubende Richter, die Dir eine "reinwürgen" wollen, werden also Deiner "Argumentation", daß ein MAW-Hühnerschreck keine Einzelgenehmigung bräuchte, nicht folgen, sondern würden Dich "verurteilen".
Ich bin selbst kein Paragraphenklauber, aber kenne aus leidvoller Erfahrung diese Spezies. Und da sitzt der Richter immer am längsten Hebel ...


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