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> ABEs für Fahrräder mit Hilfsmotoren, TIP
Drahtwort
Geschrieben am: 20.02.2015, 11:36
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QUOTE ("Schwabe")

Der MAW aber brauchte nur bis 1991, d.h. bis zum Ende der "DDR" keine Genehmigung. Von diesem Zeitpunkt bis zum Stichtag des § 50 aber brauchte er sehr wohl eine, - weshalb er nach diesem § 50 auch weiterhin eine braucht!

Schwabe, das stimmt nicht. Hast du den § 18 Absatz 2 der gesamtdeutschen StVZO mal gelesen? Da steht:

QUOTE ("StVZO §18 Absatz 2 in der Fassung von 1989 bis 28.2.2007")

Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind:
    4a:
    Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen).


Somit galt auch in diesem Zeitraum keine Zulassungspflicht für das MAW.

Und damit wiederum hat es noch nie eine Zulassungspflicht für das MAW gegeben.

Zur Vollständigkeit, hier noch einmal der Abriß des gesamten zeitlichen Ablaufs in Bezug auf die Zulassungspflicht des MAW:

QUOTE

ab 1954:
Dieses Fahrzeug ist ein Fahrrad mit Anbaumotor. Fahrzeuge dieser Klasse sind nicht Zulassungspflichtig.

ab 1956:
Durch eine Änderung in der STVO der DDR galt dieses Fahrzeug nunmehr als Fahrrad mit Hilfsmotor, damit war der Helm nun Pflicht. Zulassungspflichtig war das Fahrzeug aber immer noch nicht.

Ab 1989 (Wiedervereinigung) bis 28.2.2007 (Ablösung der StVZO):
Nach §18 StVZO (2) "Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind" Punkt 4.a.:
"Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen)".
Auch in diesem Zeitraum galt für das Fahrzeug also keine Zulassungspflicht.

Seit 1.3.2007 bis Heute gilt:
§ 18 StVZO wurde mit Wirkung vom 1. 3. 2007 durch VO v. 25. 4. 2006 (BGBl. I S. 988) aufgehoben und durch die neue "Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr" ersetzt.
Und die FVZ schreibt: FZV, § 50 Übergangsbestimmungen, Absatz (1):
"Fahrzeuge, die nach § 18 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 28. Februar 2007 geltenden Fassung der Zulassungspflicht oder dem Zulassungsverfahren nicht unterworfen waren und die vor dem 1. März 2007 erstmals in Verkehr kamen, bleiben weiterhin zulassungsfrei, war für diese Fahrzeuge auch keine Betriebserlaubnis erforderlich, bedürfen sie keiner Genehmigung nach § 2 Nummer 4 bis 6."



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"Es ist technisch nicht leicht zu erklären, warum stets ungewaschene Maschinen eines Tages nicht mehr laufen, Kolben festgehen, Lager knattern, das Getriebe wimmert. Ein ewig schmutziges Motorrad nämlich macht seinem Herrn keinen Spaß. Und was ihm so an Liebe fehlt, versäumt oder spart er an Öl, das läßt er an Kabeln hängen, an Bowdenzügen aufreiben, die Zündung übersehen und den Vergaser vergessen. Es ist der seelische Druck, der sich durch Blechdeckel und Gußgehäuse hindurch in die Maschine frißt."
Alexander Spoerl, aus "mit Motorrad und Roller auf du", 1955.
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Schwabe
Geschrieben am: 20.02.2015, 12:40
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Du hast den inzwischen gestrichenen § 18 nicht verstanden.
Da geht es vorwiegend nur um die Zulassungspflicht.

Abgesehen davon, daß dort (wie auch im Einigungsvertrag, in dem folglich Fahrräder mit nachträglich angebrachten Motoren schlicht ignoriert und gar nicht genannt wurden) unter "Fahrräder mit Hilfsmotor" keine richtigen Fahrräder mit nachträglich angebautem Motor verstanden werden, sondern die Kategorie "Fahrräder mit Hilfsmotor" als fertige komplette Kraftfahrzeuge mit Betriebserlaubnis ab Werk (in diesem Punkt wurden damals auch noch Tretkurbeln für diese Kraftfahrzeuge verlangt), sind Klein- und Leichtkrafträder auch bis heute immer noch zulassungsfrei.

Damit hast Du recht, daß es keine Zulassungspflicht für MAW gibt, wie auch für moderne 125 ccm Leichtkrafträder mit mittelgroßem Kennzeichen und TÜV-Pflicht (ja, die haben keine Zulassung, weil sie keine brauchen, sind also nicht zugelassen!).

Du mußt Dich einfach nur schlau machen, was das Wort "Zulassung" und "zugelassen" in Bürokratendeutsch heißt. Es hat nämlich absolut nichts mit Betriebserlaubnis zu tun (und um die, bzw. um Einzelgenehmigung als Ersatz für eine nicht-existierende Betriebserlaubnis, geht es hier, NICHT UM ZULASSUNG!).


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Drahtwort
Geschrieben am: 20.02.2015, 18:03
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Tut mir leid, ich kann dir nicht folgen. Wenn das Fahrzeug nicht zulassungspflichtig ist, braucht es auch keine Betriebserlaubnis. In diesem Punkt verhält es sich mit dem MAW wie mit einem Fahrrad.

Stimmst du mir darin zu? Falls nicht: In welchem Gesetz/Verordnung steht denn nun geschrieben, daß für ein Fahrrad mit Anbaumotor/Hilfsmotor für die Teilnahme am Strassenverkehr eine Betriebserlaubnis nötig ist?

Wohlgemerkt: wir reden hier nicht über den Versicherungsschutz, das ist ein ganz anderes Thema.


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MAWfreund
Geschrieben am: 20.02.2015, 18:25
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Paragraph 21 stvzo. wink.gif


" Vollgutachten gemäß § 21 StVZO

Dieser Paragraph regelt die Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge. Vollgutachten sind Pflicht für Fahrzeuge, die länger als 7 Jahre außer Betrieb gesetzt wurden und weder eine Datenbestätigung, Bescheinigung über die Einzelgenehmigung noch eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung bei der Wiederzulassung vorlegen können..."


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DDR Mopeds und Motorräder
Simson Fahrräder aus allen Epochen,
von der Kaiserzeit bis in die DDR


Grüße Maik
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Schwabe
Geschrieben am: 20.02.2015, 18:29
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QUOTE (Drahtwort @ 20.02.2015, 19:03)
Tut mir leid, ich kann dir nicht folgen. Wenn das Fahrzeug nicht zulassungspflichtig ist, braucht es auch keine Betriebserlaubnis. In diesem Punkt verhält es sich mit dem MAW wie mit einem Fahrrad.

Stimmst du mir darin zu? Falls nicht: In welchem Gesetz/Verordnung steht denn nun geschrieben, daß für ein Fahrrad mit Anbaumotor/Hilfsmotor für die Teilnahme am Strassenverkehr eine Betriebserlaubnis nötig ist?

Wohlgemerkt: wir reden hier nicht über den Versicherungsschutz, das ist ein ganz anderes Thema.

Du kannst mir nicht folgen, weil Du Dich nicht schlau gemacht hast, was eine Zulassung ist.

Selbstverständlich brauchen auch nicht-zulassungspflichtige (wie z.B. Klein- und Leichtkrafträder gem. § 3 Abs.2 Nr.1 d+c FZV) Kraftfahrzeuge eine Betriebserlaubnis (s.u. § 4 Abs.1 FZV).

Ein Fahrrad ist ein Fahrrad, d.h. ohne Verbrennungsmotor.
Ein Hühnerschreck, d.h. ein Fahrrad mit einem nachträglich angebauten Verbrennungsmotor galt in der "DDR" bis 1956 immer noch als Fahrrad, seitdem als Kraftfahrzeug.
In der brd braucht jedes Kraftfahrzeug, das eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h erreichen kann, eine Betriebserlaubnis.
Da ein Hühnerschreck eine solche nicht hat, muß eine Einzelgenehmigung dafür ausgestellt werden.

Ich bin kein Jurist, habe also von Paragraphen nicht so Ahnung (d.h. habe jetzt nicht die Quelle im Kopf, wo das mit den 6 km/h steht).
Es gibt aber z.B. den § 4 FZV "Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge", da steht in Absatz 1:

QUOTE
Die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis g ... dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.

Ein "genehmigter Typ" ist ein Kfz mit Betriebserlaubnis. Da ein Hühnerschreck keine hat, braucht er eine Einzelgenehmigung.

Das andere habe ich alles oben schon geschrieben.


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Drahtwort
Geschrieben am: 21.02.2015, 17:57
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Okay, danke thumbsup.gif - man lernt ja nie aus.

Grüße
Andreas


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hallo-stege
Geschrieben am: 22.02.2015, 09:10
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QUOTE (Drahtwort @ 20.02.2015, 19:03)
Wenn das Fahrzeug nicht zulassungspflichtig ist, braucht es auch keine Betriebserlaubnis. In diesem Punkt verhält es sich mit dem MAW wie mit einem Fahrrad.

Wenn ein Fahrzeug nicht zulassungspflichtig ist, braucht es kein Amtliches Kennzeichen (damit auch keine Hauptuntersuchung) und keine Zulassungsbescheinigung II (ehemaliger Fahrzeugbrief). Den Rest regelt § 4 FZV.

http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__4.html

Gruss von Frank


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Schwabe
Geschrieben am: 22.02.2015, 12:04
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Frank, das ist natürlich richtig; dennoch kann Deine Ausssage zu Mißverständnissen führen, weil sie manchen zu dem Schluß bringen kann, daß wenn ein größeres Kennzeichen und HU, dann auch Zulassung. Und das ist, wie Du weißt, natürlich nicht richtig; denn Leichtkrafräder haben ein etwas größeres Kennzeichen und müssen zur HU, sind aber dennoch nicht zulassungspflichtig (§ 3 Abs.2 Nr.1c FZV), d.h. haben i.d.R. keine Zulassung, sondern nur eine Betriebserlaubnis.


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mulchhüpfer
Geschrieben am: 25.02.2015, 08:37
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Leute, ich gebe gern zu, es ist unglaublich verschachtelt und komplex. Aber am Ende steht eine klare Aussage!
Es kommt auf den Absatz 3 des §18 an. Dort sind die Ausnahmen geregelt für BE-Befreiung jener Fahrzeuge, die in §18 Abatz 2 genannt sind (damit ist der Zusammenhang zum aktuell geltenden §50 (1) FZV hergestellt. Dieser meint zunächst nur §18 (2), ergänzt aber "war für diese Fahrzeuge keine BE erforderlich"...).

Im § 18 der STVZO (3) also steht, dass Fahrräder mit Hilfsmotor, die vor dem 1.1.1957 in Verkehr kamen, KEINE Betriebserlaubnis benötigen. Also wenigstens für jene MAWs, die vor 1957 in Verkehr kamen, sollte es da keinen Zweifel geben. Das hatte Bert hier auch gleich im 1. Beitrag dieses Threads erwähnt.

Völlig hintertürchen-mäßig wird es nun in Bezug af die Ausnahme-Regeln für DDR-Fahrzeuge. Hier wird Satz 2 des Absatzes 3 des §18 interessant: Keine Betrieberlaubnis brauchen "Fahrzeuge, die nach der Übergangsvorschrift des § 72 zu § 18 Abs. 2 Nr. 4 wie Kleinkrafträder zu behandeln sind"
Leider kann ich diese alte Übergangsvorschrift im Netz nicht finden, ich meine mich aber zu erinnern, dass genau dort diese Ausnahmeregelungen für Fahrräder mit Hilfsmotor der DDR getroffen waren.
Hat jemand einen Link parat wo die komplette STVZO in der Fassung von 2007 einsehbar ist? Ansonsten müsste man das mal in ner Bibliothekt recherchieren... echt heftig dass sich die aktuelle FZV auf § bezieht die im Internet gar nicht mehr auffindbar sind.


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hallo-stege
Geschrieben am: 06.03.2015, 07:52
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QUOTE (mulchhüpfer @ 25.02.2015, 09:37)
Im § 18 der STVZO (3) also steht, dass Fahrräder mit Hilfsmotor, die vor dem 1.1.1957 in Verkehr kamen, KEINE Betriebserlaubnis benötigen. Also wenigstens für jene MAWs, die vor 1957 in Verkehr kamen, sollte es da keinen Zweifel geben. Das hatte Bert hier auch gleich im 1. Beitrag dieses Threads erwähnt.

Das ist richtig, diese Fahrräder mit Hilfsmotor brauchen keine ABE/BE für´s Fahrzeug sondern nur für den Motor.

Gruss von Frank


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Schwabe
Geschrieben am: 06.03.2015, 14:09
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Gut, Frank, daß Du uns damit die Sicherheit gibst, daß das rechtlich möglich ist.
Besser aber, Du schreibst uns hier noch die bürokratische Quelle (Gesetz) dafür; denn der § 18 der STVZO ist ja mittlerweile gestrichen.

In der Praxis aber wird es Schwierigkeiten geben, wenn man einen Motor als Kleinkraftrad versichern will; denn für ein Fahrrad gibt es ja keine Kraftfahrzeugpapiere, die man der Versicherung vorlegen könnte. Diese versichert ja schließlich Kraftfahrzeuge, keine Motoren, und ein Fahrrad ohne Papiere ist kein Kraftfahrzeug. Ein Kraftfahrzeug wird über die Rahmennummer identifiziert, für die man ja bei einem Fahrrad keinen schriftlichen Nachweis hat.

Klar kann man bei einigen Versicherungen ein Schild telephonisch oder per Internet-Formular zugeschickt bekommen.
Da hat man dann einen Versicherungsschein mit der eingegebenen Fahrradrahmennummer als angebliche Kraftfahrzeugrahmennummer, den man bei einer Verkehrskontrolle oder bei einem Unfall auch vorzeigen kann.
Man muß sich aber dann auf einen Disput mit dem Polizisten gefaßt machen, wenn man die Motorbetriebserlaubnis vorweist (in der ja nichts von der Fahrradrahmennummer steht, die man als Kraftfahrzeug versichert hat), wenn er nach der Betriebserlaubnis für das Kraftfahrzeug fragt.

Durch Deine Auskunft wissen wir nun, daß trotzdem alles legal ist und der Polizist am Ende zurückstecken muß.
Trotzdem wäre mir das zuviel Streß. Da ist es mit einer (teuren) Einzelgenehmigung für das ehemalige Fahrrad nun als komplettes Kraftfahrzeug bequemer als nur mit einer Betriebserlaubnis für den Motor (den man damit aber immer an andere Fahrräder machen kann, falls ´mal eines kaputt geht).


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Drahtwort
Geschrieben am: 18.05.2015, 12:09
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So, ich befinde mich nun auf dem langen, beschwerlichen Weg, eine Betriebserlaubnis für das Fahrzeug "Fahrrad mit MAW Anbaumotor" über eine Vollabnahme zu erlangen. Dies ist wohl der hochoffiziellste Weg, mit allen Briefen und Siegeln den MAW auf die Straße zu kriegen.

Auf dem Weg dahin habe ich allerdings inzwischen schon einige Hürden kennenlernen müssen, die mir TüV und Amt in den Weg gelegt haben. Zunächst einmal habe ich einige Wochen gebraucht, den TüV davon zu überzeugen, eine Vollabnahme meines Fahrzeugs durchzuführen - der hat sich nämlich prächtig geziert, was mich etliche Email-Wechsel und etwa 2 Monate Zeit gekostet hat. Auch das Amt hatte einige Überraschungen für mich parat. Man sollte in diesem Thema einige der wichtigsten Punkte erwähnen, die dazu führen könnten, daß man final scheitert:

o Die Rahmennummer des Fahrrads muß vorhanden sein.

o Das Herstellungsjahr des Fahrrads sollte grob mit dem Motor zusammenfallen, damit der TüV annehmen kann, daß die Kombination Fahrrad + MAW authentisch ist.

o Beim Kauf soll man unbedingt einen Kaufvertrag mit dem Verkäufer abschliessen, da dieser vom Amt bei Erteilung einer Betriebserlaubnis verlangt wird.

o Weiterhin soll man sich vom Vorbesitzer schriftlich an Eides statt erklären lassen, daß er die Betriebserlaubnis verloren hat. Dies ist natürlich Quatsch, da es für das MAW, wie auch für die Kombination Fahrrad + MAW nie eine Betriebserlaubnis gegeben hat - das Amt pocht aber auf diese Erklärung, andernfalls wird keine BA erteilt.

Ansonsten ist die zeitliche Abfolge zur Erlangung einer Betriebserlaubnis grob die folgende:

1) Fahrrad und MAW aufs beste technisch restaurieren: der Prüfer guckt insbesondere hier hin: Fahrgestellnummer, Bremswirkung vorne & hinten, Licht, Rücklicht, Geschwindigkeit, Spiel am Lenkungslager, Spannung der Speichen, Klingel, Fahrradschloß vorhanden? Am Motor: Motor-Nummer.

2) Kommunikation mit TüV/Dekra, um einen Termin für eine Vollabnahme zu bekommen.

3) Vollabnahme beim TüV. Personalausweis oder Führerschein nicht vergessen, technisches Datenblatt zum MAW mitbringen. Eventuell auch Kaufvertrag.

4) KfZ-Amt: Vorlegen des Kaufvertrags, TüV-Protokolls, eidesstattliche Erklärung des Vorbesitzers über den Verlust der BA. Eine Ebay-Kaufabwicklung oder Paypal-Rechnung wird nicht akzeptiert. Ein Kaufvertrag muß Name+Anschrift von Käufer+Verkäufer enthalten, sowie die Fahrgestell-Nummer. Das Amt startet nach all dem erst mal eine polizeiliche Abfrage bei der Diebstahlskartei zur Fahrgestell-Nr des Fahrrads. Personalausweis oder Führerschein nicht vergessen.

5) Zwei Wochen warten bis die Abfrage beendet ist. Dann zum Amt und die BA abholen. Personalausweis oder Führerschein nicht vergessen.

6) Mit der BA zur Versicherung und Versicherungskennzeichen organisieren. Personalausweis oder Führerschein nicht vergessen.

Ich bin grad zwischen Punkt 4 und 5, da ich beim Verkäufer noch nachträglich einen Kaufvertrag vereinbaren mußte, weil der Ebay-Kauf nicht akzeptiert wurde. Wenn man solche Dinge vorher weis, kann man sich viel Zeit und Ärger sparen. Wer Pech hat, gerät an einen Verkäufer, der hinterher keinen Kaufvertrag mehr ausstellt.

Grüße
Andreas


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Geschrieben am: 18.05.2015, 12:21
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QUOTE (Drahtwort @ 18.05.2015, 13:09)
Beim Kauf soll man unbedingt einen Kaufvertrag mit dem Verkäufer abschliessen, da dieser vom Amt bei Erteilung einer Betriebserlaubnis verlangt wird.

Abgesehen davon, daß es einen Einzelgenehmigung ist, welche die nicht vorhandene Betriebserlaubnis ersetzt, ist ein Kaufvertrag nicht zwingend.
Ich hatte keinen. Da gab man mir auf dem Amt einfach einen Zettel und einen Stift, und so habe dann eine (nicht-eidesstattliche) Versicherung geschrieben, daß das Fahrrad mit Anbaumotor mein Eigentum ist. Das wurde dann so akzeptiert.

Auch wurde der Zettel vom TÜV sofort abgestempelt und gesiegelt, so daß ich unmittelbar danach legal fahren konnte (ein Kennzeichen hatte ich mir von einer Versicherung bereits durch eine fernmündlichen Bestellung schicken lassen; da hatte ich keine Papiere gebraucht). Es gab da also keine zeitraubende Nachfrage vom Amt, ob das Fahrrad gestohlen sei.

Aber selbstverständlich kann das jedes Amt vielleicht individuell handhaben.


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hallo-stege
Geschrieben am: 18.05.2015, 13:29
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Moin Andreas,
wenn Du Deinen TÜV/Dekra Mann mal schocken willst, lass ihn in z.B. die West-ABE 1167 für einen Kreidler-Hilfsmotor gucken (selbiges gab es auch für Zündapp, Victoria, Express, Hercules/Sachs ...) und sag ihm, das Du genau sowas für Deinen MAW Motor brauchst ... die Motor-ABE kann er online via ARGE-TP begucken. Ein Fahrzeug wird da nicht erwähnt und das ist auch nicht nötig.
Gruss von Frank


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Geschrieben am: 07.06.2015, 13:12
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Interessant das dieses leidige Thema wieder aktuell ist,ich habe da gerade was spannentes dazu in ein paar Tagen vor,mal sehen wie das bei der Dekra geklärt werden kann.

Worum es geht:
Meine Freundin und ich haben jeder ein MAW,beides an original erhaltenen wunscherschönen Wanderer Rädern aus der Mitte der Dreiziger Jahre.
Und für mein Fahrrad habe ich bereits seit 7 Jahren eine BE (übrigens damals als allererster) bei der Dekra in Dresden ausstellen lassen.
Nun haben wir beide aber seit ein paar Jahren eine richtige Karbidanlage drann,also Vorder.- und Rücklicht mit voll funktionstüchtigem Acetylengasbetrieb. Natürlich geht es uns nicht um eine Nutzung der Lampen,das wäre eh zu gefählich,nur das fahren auf der Straße sollte bei Kontrolle wenigstens rechtlich abgesichert sein.
Vorletzes Jahr habe ich schon mal einen Anlauf bei der Dekra wegen Sondergenehmigung gestartet,und obwohl ich mit Ablehnung wegen Branntgefahr u.Tanknähe ect. rechnete,waren die echt begeistert und sehr offen für eine neue Sonder-BE. Es handelt sich hierbei auch um nichts dahingebasteltes,das haben die Herren im grünem Kittel gleich erkannt u.echt hoch gelobt.
Es ist nur daran gescheitert, das später dann der dort zuständge Kollege sich nach Sacherkundigung mit der nötigen Freigabe haberte,weil ihm die dafür extra existierente gesetzliche Freigabe: "Fahrzeug darf nicht genutzt werden bei schlechter Sicht oder bei Dunkelheit" zu schwammig wäre... und er war verdächtig oft auf Achse,und somit schlecht erreichbar.
Das steht nämlich bei allen Oldtimern im Brief,die mit Karbidlampen auf der Straße fahren dürfen,und die gibt es ja bei vielen Treffen.
Nun gibt es aber mittlerweile einen neuen zuständigen Fachmann,der ist (nach telefonat) schon ganz gespannt auf die beiden Fahrzeuge,er kennt auch die Sonder Genehmigung mit Karbidlampen gut aus.
Ich halte Euch dann bei neuen Infos auf den Laufenden.
mfg Enrico


Leute,es geht endlich mal los! rolleyes.gif
Am 18.6.2015 habe ich nach langer Zeit und vielen vielen Nachfragen... nun doch einen Termin beim Herrn Mittag von der Dekra aus Dresden bekommen,ich bin mal gespannt. Das Vorab-Telefongespräch war schon sehr positiv,er machte Andeutungen,das wir da schon einen Weg zur Lösung finden. Ich wollte ehrlich schon aufgeben und zur Konkurenz nach Pirna gehen mit meinem Anliegen,so besteht nun doch noch Hoffnung zum Erlangen meiner heiss ersehnten ABE für Karbidbeleuchtung am Fahrrad mit MAW.
Bis dahin Jungs,drückt mir die Daumen!
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