Simson Fahrrad mit MAW, Teile gesucht und ein paar Fragen
ENIGMA |
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Also erst mal gilt folgendes: Auch wenn es sich um ein Fahrrad handelt,ist es mit dem angebauten und auch nutzbaren MAW 50ccm!!! keins mehr,den es gilt tatsächlich schon als Moped! (nur nebenbei:MOPED=MOTOR:PEDALE) Damit und auch wegen der eigenen Sicherheit gilt absolute Helmpflicht(mit Glück nimmts die Polizei nicht immer so genau),ABE ist eigentlich keine Pflicht-aber ein Sondergutachten ist durchaus nicht verkehrt-damit man einen Nachweis hatt und die Pol. kein Bussgeld ausstellen muss,aber die Haftplicht ist ein absolutes Muss u.gesetzlich vorgeschrieben-bei verursachten Schäden wirst sonst Du haftbar gemacht!Spiegel kahm von der Bauart an alten Fahrrädern nie daran,also muss auch keiner daran sein,denn es ist wie ein Oldtimer zu behandeln,alles sollte und darf damls zeitgenössisch sein. Warum ich das alles weiss? Seit 1994 fahre ich schon MAW,und ich durfte schon vieles durchmachen,bei Kontrollen,der Dekra und mit Strafbefehlen!Ich habe für mein MAW ein ABE oder Sondergutachten extra machen lassen,weil ich die Faxen dick hatte,2 x 30€ strafe von der Polente ohne zahlen zu müssen.Und ich habe mich eingehnt mit der Dekra über die Sachlage was Fahrräder mit hilfsmotoren angeht unterhalten,und das Proplem hier sind die 50ccm u.Höchstgeschwindigkeit von 45km/h.Mir ist schon klar,das das nicht jeder so sieht,aber es gibt dazu eine Gesetzeslage,die kann man leider nicht beugen.Mit der haftplicht war ich 2001 heilfroh,den ich durfte durch eine schweren Unfall mit meinen MAW am eigenen Leibe erfahren,wozu sie da ist,sonst wäre ich jetzt bettelarm.Lass dir jedoch Deinen Spass nicht verderben,aber ich würde nicht schreiben,wenn ich nicht wüsste,was ist Pflicht oder nicht zum bewegen auf öffentlichen Strassen eines MAWs!  Enrico
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essiquäler |
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S-U Ich habe mal zwei Exemplare herausgesucht. Wenn du interesse hast, melde dich bitte per PN. Ich würde eventuell mit einem anderem Teil tauschen. Ich gebe wirklich nur einen ab.
Angefügtes Bild

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Grüße Gerald
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hallo-stege |
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QUOTE (Siebenson @ 13.08.2010, 09:57) | Die Fragen beziehen sich auf die Art der Bewegung im Straßenverkehr bezüglich der Betriebserlaubnis, die ja nach EG-Recht gefordert wird.
Nach DDR und auch nach bundesdeutschem Recht, waren ja Fahrräder mit Hilfsmotoren gebaut vor 1957 vom Betriebserlaubnisverfahren ausgenommen. Für mich ergäbe sich daraus, daß ich nichteinmal eine Haftpflichtversicherung benötigte, da das Fahrrad ja auch von den Bestimmungen der StvZO ausgenommen wäre. Es handelt sich quasi weiterhin um ein Fahrrad. Somit entfiele ja auch das Versicherungskennzeichen. Wie handhaben die MAW-Fahrer? |
Hallo Sven-Uwe, Dein Fahrrad mit Hilfsmotor gilt heute als Kleinkraftrad. Siehe FZV § 2 Nr. 11. Du befindest Dich damit nicht ausserhalb der FZV / StVZO, sondern nur ausserhalb des Zulassungsverfahrens (FZV § 3 Abs.2 Nr.1 d-f) Für dein Fahrrad mit Hilfsmotor brauchst Du - da der Motor vor 1957 erstmals in den Verkehr gekommen ist und du die 33 kg Grenze einhältst  - eine Betriebserlaubnis für den Motor (§ 50 (1) FZV verweist auf § 72 StVZO) Das Versicherungskennzeichen wird über § 4 (3) FZV gefordert. Das einzige, worüber man im Rahmen des Einigungsvertrages noch diskutieren könnte, ist, ob der MAW Motor einem genehmigten Typ entsprechen muss, oder ob man hier altes DDR Recht weiterlaufen lassen kann, daß der Motor "ungenehmigt" sein darf. Das befreit Dich aber nicht unbedingt von § 4 (5) Fzv, daß eine Bescheinigung mitzuführen ist ... Gruss von Frank
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50 ccm. 6,25 PS. 85 km/h. Kreidler RS.
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