Duo&Co:Nur zur Benutzung durch Behinderte?, Aktueller Ausszug vom KBA! Die spinnen
Raphael |
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Ein Paragraph wo das wirklich steht wäre da interessant , ansonsten halte ich das für Quatsch . Da hat sich eine eifrige Sekretärin durch den Ausdruck "Krankenfahrstuhl" irritieren lassen ... Gruss , Raphael P.S.: Die Hauptsache ist die ABE , und die hast du ja nun .
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" Es wird Tote geben." Dieser Schreibfehler in der Einladungskarte führte dazu , daß auf der Feier zu meinem 8. Geburtstag niemand kam.
Da erzähle ich meinem Psychologen meine Lebensgeschichte , und der Arsch sagt nur :"Boah, krasser Scheiss , ey !"
"Ich glaube, Gefahren warten nur auf jene, die nicht auf das Leben reagieren."
M.Gorbatschow altearmee.org
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auch das kann nicht stimmen,den als ich vor einigen Jahren schon eins hatte,konnte ich es als Krankenfahrzeug(so in dem Beiblatt zum Haftv.kennzeichen) versichern lassen,und bei Polizeilichen kontrollen gabs nie Propleme,das Thema gabs auch schon hier im forum.Das ist wohl so ähnlich,wie als ob jemand ein altes Feuerwehrauto fährt,es jedoch nicht als Löschfahrzeug nutzt.Das trifft ja auf viele Historische Nutzfahrzeuge zu,den das Duo KANN! man ja auch noch als Versehrtenfahrzeug nutzen,also auch ein solches versichern,nichts spricht dagegen,doch deshalb gibt es keinen Anlass,das nur Gehbehinderte es nutzen dürfen. Ich nehme auch an,das es sich um ein Missverständniss handelt,wäre es nicht so,würde das Duo Kultmobil damit schlagartig bei 1000ten Liebhabern seine Fahrberechtigung verlieren,die es als Oldtimer oder Spassmobil nutzen´,das wäre ja eine Katastrophe!!! Ich klär das nächsten Woche,mal sehen,was dabei rauskommt.mfg enrico
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so,hab mal gegoogelt,und was interessantes gefunden,wobei es in den meisten fällen es immer um die Fahrerlaubnisfreiheit ja oder nein geht,aber das hier drifft im meinem Falle zu,es ist aus einem anderem Forum,man beachte den 3.Absatz:
1. Krankenfahrstühle, zugelassen ab dem 01.01.1999, § 4 Abs. 1 Nr. 2 FeV: Kann durch alle Personen benutzt werden, für nach dem 31.03.1965 geborene ist eine Prüfungsbescheinigung für Krankenfahrstuhl erforderlich (§ 76 Nr. 4, § 5 Abs. 1 FeV)
2. Krankenfahrstühle mit 2 Sitzen, zugelassen bis 30.06.1999, § 76 Nr. 2 a FeV: Ist nur durch körperlich und gebrechliche Personen zu benutzen, Prüfungsbescheinigung siehe unter Nr. 1
3. Krankenfahrstuhl nach den Vorschriften der DDR, bis zum 28.02.1991 zugelassen, § 76 Nr. 2 b FeV: Kann durch alle Personen benutzt werden, Prüfungsbescheinigung siehe unter Nr. 1. Diese Fzg. haben zum Teil eine Höchsgeschwindigkeit von bis zu 60 km/h.
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Raphael |
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Druck dir das aus und stecks bei deine Papiere . Das mache ich auch bei der Ausnahmeregelung betreffs 60Km/h für Simson-Fahrzeuge , weil ich nicht weiss ob das hier alle West-Polizisten schon mitbekommen haben ... Nachhaken bei Ämtern würde ich nicht , da kommen meisst sehr seltsame Ergebnisse bei raus . Gruss, Raffi
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" Es wird Tote geben." Dieser Schreibfehler in der Einladungskarte führte dazu , daß auf der Feier zu meinem 8. Geburtstag niemand kam.
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ENIGMA |
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Also besser nicht erst fragen? Hmm,naja,Raphel,aber spannent wäre das schon,zu wissen,was die Schreibtischtäter dort aufm Amt dazu sagen,schon alleine deshalb,falls die Frage hier mal wieder auftaucht. Ich bin morgen dort in der Nähe,ich werds einfach mal riskieren,u,falls das ins negativ geht,werde ich mich auf den § 3 von oben beziehen.Zur Not kann ich ich mich ja auch mal bei der DEKRA hier schlaumachen. Das mit dem ausdrucken für Unterwegs ist schon mal keine schlechte Idee,man weiss ja nie,auf was für einen Schlaumeier von Polizistenbeamten man so trifft  gruss enrico
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Raphael |
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QUOTE (ENIGMA @ 26.12.2010, 12:00) | Das mit dem ausdrucken für Unterwegs ist schon mal keine schlechte Idee,man weiss ja nie,auf was für einen Schlaumeier von Polizistenbeamten man so trifft  gruss enrico |
Ich sehe das eher als Hilfestellung , man kann ja nun von einem Streifenbeamten nicht unbedingt erwarten , dass er unsere verschlungenen Gesetzesparagraphen in allen Feinheiten im Kopf hat . Und wenn dann eben mal einer fragt kannste sagen : "Genosse Volkspolizist , ich habs hier extra für dich ausgedruckt ..." Da wird er sich dann sehr freuen .
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ENIGMA |
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oh,das wäre schon mal alleine neben dem "Genossen Volkspolizist" ein Grund für ein saftiges Bussgeld,den das Dutzen von Beamten ist verboten!!! Ich glaub das hier sagt echt mal alles aus! Da hatt mal einer dagegen geklagt,das er verklagt wurde,weil er sein Fahrzeug als Behinderten-kfz auslegt.Dabei wurde auch grundsätzlich geklärt,ob man überhaupt behindert sein muss,um ein solches Kfz zu führen.Es steht zumindestestens mehr als einmal umissverständlich vom Gesetzesgeber geschrieben,das grundsätzlich JEDER- ob Behindert oder nicht -einen motorisierten Krankenfahrstuhl nutzen darf,und zwar unabhängig der Baurtbedingung!!! Weil einfach nicht festlegt werden kann,das ein mot. Krankenfahrstuhl vom Hersteller nur für Behinderte konzipiert worden ist. Das zu kapieren  ist für mich auch schwierig,aber glücklicherweise ist es so,und auf das Urteil werde ich auf dem Amt,bzw. Unterwegs,verweisen,falls es zu negativen(dummen) Antworten kommt!
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lambiman |
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Also Enrico das Forum würde doch vielmehr interessieren ob dein DUO nun läuft Übrigens die Ausnahmeregelung aus dem Einigungsvertrag besagt für Krankenfahrstühle aus der DDR eine Bauartbedingte Höchsgeschwindigkeit von 45Km/h. Ich hatte mal Versicherungsbescheinigungen wo die gesetztestexte in Kurzform mit abgedruckt waren das erleichterte einiges. Gruß Dirk
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