Einen link kann ich nicht anbieten. Ich könnte dir die entsprechenden Stellen scannen.
Begriffsbestimmung Leichtkraftrad bis Februar 2007
§18 (2) Nr.4a StVZO
"4 a. Leichtkrafträder
(Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm aber nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW)"
Übergangsbestimmung im §72 (2) StVZO zu § 18 Abs. 2 Nr. 4 a (Leichtkrafträder)
Als Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Kleinkrafträder bisherigen Rechts), wenn sie bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind."
Zum Thema "offene" 50er ist noch zu erwähnen, dass im Gegensatz zum Führerscheinrecht ->§6 (1) FeV, im (deutschen) Zulassungsrecht ->§2 Nr.10 FZV noch keine vollständige Angleichung an europäisches Recht erfolgt ist. Umso ärgerlicher da eine eindeutige Klarstellung wie sie der §72 StVZO früher in Bezug auf die "KKR bisherigen Rechts" enthielt in der FZV fehlt. Immerhin läßt sich ein teilweiser Fortbestand der Regelungen des § 18 StVZO aus dem § 50 FZV ableiten.
Im europäischen Recht ist die "Untergrenze" von 50ccm für LKR unbekannt.
"KKR bisherigen Rechts" (und so auch der Sperber) gehören nach der Definition in der "EU-Verordnung Nr. 168/2013 ...vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen" zur Fahrzeugklasse L3e-A1 und ist somit nach geltendem EU-Recht zweifellos ein LKR.
EUVO Nr.168/2013 pdf Dokument öffnen und auf Seite 45 springen. Wahlweise auch alles lesen

Grade noch mal den Kommentar gewälzt: Zum §50 FZV wird u.a. die Begründung aus dem VkBl 06 614 angeführt.
"Zur Wahrung des Besitzstandes werden Übergangsregelungen getroffen, dass auf Fahrzeuge, die sich bereits in Verkehr befinden auch weiterhin die bisherigen Vorschriften über die Zulassungsfreiheit und...sowie Kennzeichen Anwendung finden. Die neue Vorschrift hat demzufolge keine nachteiligen Auswirkungen auf diese Fahrzeuge und deren Halter..."