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> was brauch ich noch zur Sperber Zulassung?
mulchhüpfer
Geschrieben am: 11.11.2015, 15:40
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Wo genau? Ich finde nichts dazu, jedenfalls nicht in § 3 und 4. In § 2 sind Leichtkrafträder als Krafträder mit einem Hubraum von MEHR ALS 50 ccm definiert, ich sehe keine Ausnahmegenehmigung.


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mulchhüpfer
Geschrieben am: 25.10.2020, 22:43
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Ich muss das Thema noch mal aufwärmen.

Ich hatte den Passus mit der Ausnahmeregel gemäß 1983... aus Wikipedia entfernt. Denn ich konnte keine geltende Rechtsgrundlage finden.

Der gern zitierte Passus
"Als Leichtkrafträder gelten auch Kleinkrafträder bisherigen Rechts mit bbH über 40 km/h, wenn sie bis zum 31.12.1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind."
findet sich als Übergangsbestimmung unter anderem noch in der 1988er (!) Version der StVZO (§72).
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__...__1603660427256

Ich sehe mich jedenfalls nicht in der Lage, das so zu formulieren/zu begründen, dass verständlich rüberkommt, dass das noch heute gültig sei.

hat jemand einen Link zur bis zum 28. Februar 2007 geltenden StVZO-Fassung? Das könnte noch mal Klarheit bringen,...


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cosca
Geschrieben am: 26.10.2020, 17:59
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QUOTE (mulchhüpfer @ 25.10.2020, 22:43)
...hat jemand einen Link zur bis zum 28. Februar 2007 geltenden StVZO-Fassung? Das könnte noch mal Klarheit bringen,...

Einen link kann ich nicht anbieten. Ich könnte dir die entsprechenden Stellen scannen.

Begriffsbestimmung Leichtkraftrad bis Februar 2007
§18 (2) Nr.4a StVZO
"4 a. Leichtkrafträder
(Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm aber nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW)"
Übergangsbestimmung im §72 (2) StVZO zu § 18 Abs. 2 Nr. 4 a (Leichtkrafträder)
Als Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Kleinkrafträder bisherigen Rechts), wenn sie bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind."

Zum Thema "offene" 50er ist noch zu erwähnen, dass im Gegensatz zum Führerscheinrecht ->§6 (1) FeV, im (deutschen) Zulassungsrecht ->§2 Nr.10 FZV noch keine vollständige Angleichung an europäisches Recht erfolgt ist. Umso ärgerlicher da eine eindeutige Klarstellung wie sie der §72 StVZO früher in Bezug auf die "KKR bisherigen Rechts" enthielt in der FZV fehlt. Immerhin läßt sich ein teilweiser Fortbestand der Regelungen des § 18 StVZO aus dem § 50 FZV ableiten.
Im europäischen Recht ist die "Untergrenze" von 50ccm für LKR unbekannt.
"KKR bisherigen Rechts" (und so auch der Sperber) gehören nach der Definition in der "EU-Verordnung Nr. 168/2013 ...vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen" zur Fahrzeugklasse L3e-A1 und ist somit nach geltendem EU-Recht zweifellos ein LKR.
EUVO Nr.168/2013 pdf Dokument öffnen und auf Seite 45 springen. Wahlweise auch alles lesen cool.gif

Grade noch mal den Kommentar gewälzt: Zum §50 FZV wird u.a. die Begründung aus dem VkBl 06 614 angeführt. "Zur Wahrung des Besitzstandes werden Übergangsregelungen getroffen, dass auf Fahrzeuge, die sich bereits in Verkehr befinden auch weiterhin die bisherigen Vorschriften über die Zulassungsfreiheit und...sowie Kennzeichen Anwendung finden. Die neue Vorschrift hat demzufolge keine nachteiligen Auswirkungen auf diese Fahrzeuge und deren Halter..."
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mulchhüpfer
Geschrieben am: 12.11.2020, 16:58
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Danke dir, dann werde ich mal versuchen diesen Schwulst möglichst simpel in Wikipedia widerzugeben. Wie du schon andeutest, ist hoffentlich bald eine Entschlackung und Vereinheitlichung zu erwarten. Doch bis dahin wird man das Wurzelwerk wohl beim Namen nennen müssen...


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mulchhüpfer
Geschrieben am: 13.11.2020, 03:09
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P.S. Also ohne öffentlich zugängliche Quelle der 2007er StVZO oder wenigstens eine Sekundärquelle die darüber berichtet, kann ich das in Wikipedia leider nicht einfügen. Es ist sowieso ein Unding, dass eine heute noch teilw. gültige Ordnung im Internet nicht von seriöser Quelle abrufbar ist. _uhm.gif


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cosca
Geschrieben am: 13.11.2020, 22:01
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QUOTE (mulchhüpfer @ 13.11.2020, 03:09)
P.S. Also ohne öffentlich zugängliche Quelle der 2007er StVZO oder wenigstens eine Sekundärquelle die darüber berichtet, kann ich das in Wikipedia leider nicht einfügen. Es ist sowieso ein Unding, dass eine heute noch teilw. gültige Ordnung im Internet nicht von seriöser Quelle abrufbar ist.  _uhm.gif

Du könntest als Quelle das BGBl. verlinken, in dem die bis 2007 geltende Fassung veröffentlicht wurde.
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cosca
Geschrieben am: 15.11.2020, 09:47
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Das der link zur letzten Neufassung der StVZO vor 2007. BGBl. 49/1988
Neufassung StVZO 1988

Und das die letztmalige Änderung des §72 zum §18 (2) Nr.4a. BGBl. 60/1996
Es bleibt also nur der Satz 1 erhalten und stellt die bis 2007 geltende Fassung dar.
23. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Der Vollständigkeit halber nochmal die Übergangsbestimmung im § 50 FZV.
In einfachem Deutsch sagt da der Absatz 1: Was bis 2007 ein LKR war oder als solches galt, bleibt auch weiterhin ein LKR.
§50 FZV
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mulchhüpfer
Geschrieben am: 21.12.2020, 23:55
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QUOTE (cosca @ 15.11.2020, 09:47)
Das der link zur letzten Neufassung der StVZO vor 2007. BGBl. 49/1988
Neufassung StVZO 1988

Und das die letztmalige Änderung des §72 zum §18 (2) Nr.4a. BGBl. 60/1996
Es bleibt also nur der Satz 1 erhalten und stellt die bis 2007 geltende Fassung dar.
23. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Danke dir! Woraus ergibt sich, dass das 1996 die letztmalige Änderung der StVZO war? Aber gut, es gibt keine Gegenbeweise und es entspricht auch der Praxis die bisher üblich war. Daher habe ich das auf Wikipedia jetzt so eingetragen. Gern noch mal gegenlesen, danke thumbsup.gif


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