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> Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
lorenz1808
Geschrieben am: 28.04.2014, 20:36
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Hallo,

habe da mal eine wichtige Frage zu § 10 FZV:

Ich will meinen Audi 80 B4 2.0 E abmelden und danach nach Berlin zum Verkauf bringen. Eigentlich ist das ja statthaft. Abmelden und Fahrt zum endgültigen Standort. Ist das aber auch mit einem KfZ erlauvt, welches ein Saison KZ mit 11 - 02 trägt? Da bin ich mir nämlich unsicher.

MfG - wenn jemand an einen B4 Interesse hat - kann er sich gerne melden. Habe leider keine Bilder. Ist silber, 2.0E Maschine mit Automatik.
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kradschütze
Geschrieben am: 29.04.2014, 08:03
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11-2 ist vorbei. Du machst Dir Ärger, wenn die Rennleitung kommt.


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Gruß, Sven
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Motorradrocker
Geschrieben am: 29.04.2014, 08:06
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Ich weiß nicht, ob es überhaupt noch erlaubt ist, mit entstempelten Kennzeichen zu fahren.
Als ich meinen weißen Trabant Kombi zulassen wollte, der zum Vollgutachten in der Werkstatt stand, wollte die Zulassungsstelle den z.B. vorgeführt haben. Auf meine Frage, ob sie mir denn schon mal ein Blankokennzeichen zuteilen könnten, damit ich damit das Auto holen könnte, meinten die, dass das nicht ginge und ich ein KZKZ kaufen müsste.

Frag sicherheitshalber nochmal bei der Zul.stelle und vor allem bei der Polizei nach. Denn die sind es, die Dich letztlich unterwegs anhalten, den Gummiknüppel schwingen und die Strafen verteilen.


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Nico241090
Geschrieben am: 29.04.2014, 08:15
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Wenn du dein Auto abmeldest, dann solltest du am Tag der Abmeldung noch damit fahren dürfen, Versicherungsschutz wäre ja auch noch für genau diesen Tag drauf. Aber bei dir ist er ja eh schon abgelaufen, da wird es wohl ohne KZKZ oder roter Nummer nix.


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Nicht jeder, der die Bretter, die die Welt bedeuten betritt, merkt, dass er auf dem Holzweg ist.

Besucht auch mal meine Website: http://ddr-zweirad.de.tl/Home.htm
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lorenz1808
Geschrieben am: 29.04.2014, 19:28
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QUOTE (Motorradrocker @ 29.04.2014, 09:06)
Ich weiß nicht, ob es überhaupt noch erlaubt ist, mit entstempelten Kennzeichen zu fahren.

Generell ist es im Zulassungsbezirk wo du abmeldest bzw. anmeldest statthaft mit entstempelten Kennzeichen zu fahren. Auch in einem Nachbarkreis. Das war es aber dann. Geregelt wird das in § 10 FZV. Jedoch außerhalb der Saison nur KKZ. Also habe ich mir diese heute geholt.

Was mich immer ärgert: Wartezeiten auf dem Amt. Vor Jahren dürfte man überall sich ein KKZ holen, aber diese Regelung ist gefallen - leider. Somit nichts Mittagspause in NP und schnell wieder auf Arbeit. Schön lange in OHV gewartet ...
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lorenz1808
Geschrieben am: 29.04.2014, 20:39
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Und es wäre gegangen, aber da ich nicht weiß ob die morgen das KfZ in Berlin kaufen, habe ich erstmal auf die Abmeldung verzichtet:

In § 9 FZV steht dazu:

(3) Auf Antrag wird einem Fahrzeug ein Saisonkennzeichen zugeteilt. Es besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1 sowie der Angabe eines Betriebszeitraums. Der Betriebszeitraum wird auf volle Monate bemessen; er muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate umfassen und ist von der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I in Klammern hinter dem Kennzeichen zu vermerken. Ein Saisonkennzeichen ist auch Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, nach Maßgabe des Absatzes 2 zuzuteilen. Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums in Betrieb genommen oder abgestellt werden. § 16 Abs. 1 bleibt unberührt. Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Abmeldung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des § 10 Abs. 4.

Und in § 10 FZV:

(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Heißt die Fahrt wäre in OHV und dem angrenzenden Berlin statthaft gewesen.
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kradschütze
Geschrieben am: 30.04.2014, 12:40
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Du hattest gefragt, ob Du es nach Berlin zum Verkauf bringen darfts. Bei dieser Variante würde ich micht nicht rumstreiten. Ist der Ort des Verkaufes eine Rückfahrt i.S.d. Vorschrift? Was ist, wenn der Verkauf platzt? Diese Frage hast Du Dir ja nun selbst gestellt und richtig entschieden. Ein heißes Eisen.

Das Risiko eines erheblichen Schadens besteht immer. Da sollte man als Laie nicht beginnen, Vorschriften auszulegen.


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Gruß, Sven
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Motorradrocker
Geschrieben am: 30.04.2014, 14:40
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Anlässlich der "Punkte-Reform" heute großer Artikel in der Märkischen Vogelstimme. In der Tabelle heißt es u.a.:
Fahren ohne Kennzeichen: Nach altem Katalog 40 Euro Strafe, nach neuem 60 Euro.

So ähnlich verhält es sich mit vielen anderen Vergehen. Daraus folgt: Lieber heute noch schnell mal zum alten Preis auffällig werden cool.gif


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lorenz1808
Geschrieben am: 30.04.2014, 20:18
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Und ja er ist geplatzt. Nun überlege ich den Wagen doch zu behalten und den Koreaner abzustoßen. Habe hute bloß den Audi abgemeldet ... alles von vorne ...
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