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> Freiwillige Zulassung Kleinkraftrad, Zulassung nach §3 FZV
hallo-stege
Geschrieben am: 07.04.2017, 19:33
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Ist ganz einfach, trotz H bleibt ein Leichtkraftrad "vom Zulassungsverfahren ausgenommen" - es muss lediglich ein amtliches Kennzeichen führen ...

§ 3 KraftSTG:

"Von der Steuer befreit ist das Halten von

1. Fahrzeugen, die nach § 3 Absatz 2 und 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vom Zulassungsverfahren ausgenommen sind; ... "

Und nochmal, siehe oben: das "H" ist eine Abgaseinstufung, keine Aussage über die bzw. Änderung der Fahrzeug- oder Aufbauart


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50 ccm. 6,25 PS. 85 km/h. Kreidler RS.
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Rossi
Geschrieben am: 08.04.2017, 08:11
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Oha, der Link ist aber veraltet, §21C gibt es schon lange nicht mehr.

Heute ist das §23 STVZO und es gilt für die Einstufung das Verkehrsblatt von 2011:

https://amicale-citroen.de/2012/oldtimer-ke...ichtlinie-2011/

Aber ja warum sollte ein Sperber fachgerecht restauriert kein H-Kennzeichen bekommen?

MfG

Tobias

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