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Ist ganz einfach, trotz H bleibt ein Leichtkraftrad "vom Zulassungsverfahren ausgenommen" - es muss lediglich ein amtliches Kennzeichen führen ...
§ 3 KraftSTG:
"Von der Steuer befreit ist das Halten von
1. Fahrzeugen, die nach § 3 Absatz 2 und 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vom Zulassungsverfahren ausgenommen sind; ... "
Und nochmal, siehe oben: das "H" ist eine Abgaseinstufung, keine Aussage über die bzw. Änderung der Fahrzeug- oder Aufbauart
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50 ccm. 6,25 PS. 85 km/h. Kreidler RS.
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