Headerlogo Forum


  AntwortenNeues ThemaUmfrage

> Frage zum Helm
twister
Geschrieben am: 03.05.2009, 14:03
Zitat


Newbie
*

Gruppe: Mitglieder
Beiträge: 11
Mitgliedsnummer.: 1477
Mitglied seit: 19.08.2008



Hi!

Ich bin gerade dabei, eine RT etwas herzurichten, und habe mich jetz mal gefragt, was ihr dazu für einen Helm aufsetzt, wenn ihr fahrt, weil so ein "Neuer" sieht ja schon doof auf, auf so ner alten Maschine, und die alten Helme sind ja soweit ich weis, nicht mehr zugelassen.

Bin mal auf eure Antworten gespannt.


Mfg dennis
PME-Mail
Top
Soemtron
Geschrieben am: 08.05.2009, 22:03
Zitat


Advanced Member
***

Gruppe: Mitglieder
Beiträge: 914
Mitgliedsnummer.: 2148
Mitglied seit: 26.04.2009



Hallo twister !

Interressantes Thema. Ich habe auch so einen Halbschalenhelm (auch Eierschalenhelm genannt). Habe neulich gehört das das fahren mit nicht genemigten Helmen genauso bestraft wird wie das fahren ohne Helm.

Wer kann zu diesen Thema etwas sagen ? hmm.gif

Grüße....

Angefügtes Bild
Angefügtes Bild


--------------------
Rechtschreibfehler gefunden ? - Könnt Ihr gerne behalten !
PME-MailWebseite
Top
Schmied
Geschrieben am: 08.05.2009, 22:19
Zitat


Advanced Member
***

Gruppe: Mitglieder
Beiträge: 5230
Mitgliedsnummer.: 423
Mitglied seit: 04.01.2007



Dieses Thema wurde schon einige (hundert wink.gif ) mal (z.B. in der "Quasselecke") diskutiert! dry.gif

Kurz gesagt, JA, die Helme dürfen, rein rechtlich, verwendet werden.
Über die Schutzwirkung muß sich halt jeder selbst seine Gedanken machen... rolleyes.gif


--------------------
LASER Schneid- und Gravierarbeiten für Werbung und Modellbau
PME-Mail
Top
Soemtron
Geschrieben am: 08.05.2009, 23:23
Zitat


Advanced Member
***

Gruppe: Mitglieder
Beiträge: 914
Mitgliedsnummer.: 2148
Mitglied seit: 26.04.2009



... habe jetzt folgenden Beitrag in der StVO gefunden:

ECE Normpflicht
§ 21 a Abs. 2 StVO besagt, dass während der Fahrt ein amtlich genehmigter Schutzhelm getragen werden muß. Was amtlich genehmigt bedeutet, wurde in der Verwaltungsvorschrift zum § 21 a Abs. 2 StVO geregelt.

"Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach der ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungskennzeichen gekennzeichnet sind."

Hat man sich mit der ECE-Regel beschäfigt, stößt man später auf folgende Aussage:

"Abweichend von § 21a Absatz 2 und § 54 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 S. 38), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. November 1989 (BGBl. I S. 1976) geändert worden ist, dürfen Kraftrad-Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, bis zum 31. Dezember 1992 verwendet werden."

Jetzt ist klar, dass bis zum 31. Dezember 1992 auch Schutzhelme verwendet werden durften, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt waren. Bei einer weiteren Recherche stößt man auf die "Erste Verordnung zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO" vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2481). Deren Artikel 1 bestimmt, dass in § 1 der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990 die Worte "bis zum 31. Dezember 1992" gestrichen werden.


Beste Grüße !


--------------------
Rechtschreibfehler gefunden ? - Könnt Ihr gerne behalten !
PME-MailWebseite
Top
Schmied
Geschrieben am: 08.05.2009, 23:33
Zitat


Advanced Member
***

Gruppe: Mitglieder
Beiträge: 5230
Mitgliedsnummer.: 423
Mitglied seit: 04.01.2007



Diese Ausnahmeregelung ist bekannt...
...und 2006 aufgehoben worden! rolleyes.gif

Die Helme dürfen aber trotzdem verwendet werden. cool.gif


--------------------
LASER Schneid- und Gravierarbeiten für Werbung und Modellbau
PME-Mail
Top
Soemtron
Geschrieben am: 08.05.2009, 23:51
Zitat


Advanced Member
***

Gruppe: Mitglieder
Beiträge: 914
Mitgliedsnummer.: 2148
Mitglied seit: 26.04.2009



... noch ein Zusatz:

§ 21a Abs. 2 StVO mit der 40. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften mit Wirkung vom 1. Januar 2006 wie folgt neu gefasst:
„(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bau-artbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.


--------------------
Rechtschreibfehler gefunden ? - Könnt Ihr gerne behalten !
PME-MailWebseite
Top
pirx2
Geschrieben am: 09.05.2009, 00:36
Zitat


Advanced Member
***

Gruppe: Mitglieder
Beiträge: 169
Mitgliedsnummer.: 1422
Mitglied seit: 28.07.2008



Bin noch am fahrfertig machen, aber ich habe auch ´ne Eierschale dafür. biggrin.gif
Für alle Fälle aber auch noch einen dezenten Jet-Helm. smile.gif

War am letzten WE bei der GDMA dabei, die Oldiefahrer hatten eigentlich alle den "passenden" Helm auf. cool.gif


--------------------
Grüße Kurt
PME-Mail
Top
twister
Geschrieben am: 09.05.2009, 09:41
Zitat


Newbie
*

Gruppe: Mitglieder
Beiträge: 11
Mitgliedsnummer.: 1477
Mitglied seit: 19.08.2008



Also ist sozusagen die große aussage aus den ganzen Paragraphen, das ich so einen Helm trotzdem fahren darf, das klingt gut, weil so einen helm hab ich noch und da siehts nich so dämlich aus, wie wenn ich nen "neuen" Helm aufsetzen würde.


MfG Dennis
PME-Mail
Top
Thema wird von 1 Benutzer(n) gelesen (1 Gäste und 0 Anonyme Benutzer)
0 Mitglieder:

Themen Optionen AntwortenNeues ThemaUmfrage

 





zur DDRMoped.de Startseite
Folge uns auf Facebook
Folge uns auf Twitter