Ausfahrten
Raphael |
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QUOTE (Simsonschrauber23 @ 14.11.2010, 20:44) | Den gleichen Helm hab ich auch, der is verboten auf der Straße! |
Sagt wer ?
Marcus , bitte mal die Suche bemühen , das Thema hatten wir schon ein Dutzendmal...
Gruss, Raffi
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" Es wird Tote geben." Dieser Schreibfehler in der Einladungskarte führte dazu , daß auf der Feier zu meinem 8. Geburtstag niemand kam.
Da erzähle ich meinem Psychologen meine Lebensgeschichte , und der Arsch sagt nur :"Boah, krasser Scheiss , ey !"
"Ich glaube, Gefahren warten nur auf jene, die nicht auf das Leben reagieren."
M.Gorbatschow altearmee.org
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Soemtron |
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Zum Thema Helm: Antwort nach meiner Anfrage von der juristischen Abteilung des ADAC
Sehr geehrter Herr XXXXX, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 10.05.2010, die zur weiteren Bearbeitung an die Juristische Zentrale - Abteilung Verbraucherschutz - übermittelt wurde. Seit 01.01.1976 gilt in Deutschland eine allgemeine Helmtragepflicht für Kraftradfahrer; ausgenommen sind die Fahrer eines sog. Leicht-Mofas. Auf Grund verschiedener Änderungen des § 21 a Abs. 2 StVO ist nicht hinreichend klar, welche gesetzlichen Anforderungen verlangt werden. Die aktuelle Fassung dieser Vorschrift trat mit der 40. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften am 01.01.2006 in Kraft: „Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.“ Nach § 49 Abs. 1 Nr. 20 a StVO ist das Fahren ohne Schutzhelm eine Ordnungswidrigkeit und wird nach dem Bußgeldkatalog Nr. 101 mit dem Tatbestand „keinen geeigneten Schutzhelm während der Fahrt getragen“ mit 15,- € Verwarnungsgeld geahndet. Die früher gültige Fassung der StVO verwendete noch den Begriff „amtlich genehmigter Schutzhelm“. Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungszeichen gekennzeichnet sind. Durch die 2. Ausnahmeverordnung zur StVO wurde die unbefristete Verwendung von Kraftrad-Schutzhelmen, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, gestattet. Durch die Neufassung des § 21 a Abs. 2 StVO wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Schutzhelme auch dann zugelassen sind, wenn sie nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind. Begründet wurde dies durch den Verordnungsgeber seinerzeit damit, dass eine wirksame Kontrolle, ob der jeweils getragene Helm der geforderten ECE-Regelung entspricht, nicht immer gewährleistet ist, da der vorgeschriebene ECE-Aufnäher sich in der Praxis als nicht ausreichendes Identifikationsmerkmal erweist (VkBl. 1990 S. 230). Bislang wurde in der Verwaltungsvorschrift zu § 21 a Abs. 2 StVO erläutert, was „geeignet“ im Sinne der Vorschrift ist. Diese Verwaltungsvorschrift wurde zwar ersatzlos gestrichen, dennoch gilt die Kernaussage weiterhin: Geeignet sind alle Kraftrad-Schutzhelme mit ausreichender Schutzwirkung. Dieses ist z.B. bei Bauarbeiter-, Feuerwehr-, Radfahr- oder Stahlhelmen der Bundeswehr nicht der Fall. Wer sich einen Helm anschaffen möchte, der über kein der ECE-Regelung entsprechendes Prüfzeichen verfügt, sollte jedoch einerseits beachten, dass bei einem Verkehrsunfall mit Kopfverletzungen durch die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung ein Mitverschulden eingewendet werden könnte. Unabhängig davon, ob dieser Einwand auch im Prozess Erfolg hat, wird die Durchsetzung der Ansprüche erheblich erschwert. Ferner sollte bedacht werden, dass in einigen ausländischen Staaten nur Schutzhelme zugelassen sind, die der ECE-Regelung Nr. 22 entsprechen. Insbesondere in Italien müssen sämtliche Schutzhelme mit dem nach dieser ECE-Regelung vorgeschriebenen Genehmigungszeichen gekennzeichnet sein. Dort werden Verstöße gegen die Helmpflicht mit einem Bußgeld von 74 bis 296 Euro geahndet. Zusätzlich zur Geldbuße wird das Kraftrad für einen Zeitraum von 60 Tagen beschlagnahmt. Bei einem erneuten Helmpflichtverstoß innerhalb von zwei Jahren erfolgt sogar eine 90-tägige Beschlagnahme / Sicherstellung. Wir hoffen, Ihnen mit dieser Auskunft behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen XXXXXX XXXXXX Juristische Zentrale - Verbraucherschutz Recht ADAC e.V., Am Westpark 8, 81373 München Tel.: 089/7676-3208, Fax: 089/7676-2599
Grüße an die Gemeinde!
Steffan
An die Mod's : Könnt Ihr später löschen, da es hier nicht zum Thema passt, oder in den Helm - Fred rüberkopieren.
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Rechtschreibfehler gefunden ? - Könnt Ihr gerne behalten !
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QUOTE (Soemtron @ 14.11.2010, 22:19) | Wer sich einen Helm anschaffen möchte, der über kein der ECE-Regelung entsprechendes Prüfzeichen verfügt, sollte jedoch einerseits beachten, dass bei einem Verkehrsunfall mit Kopfverletzungen durch die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung ein Mitverschulden eingewendet werden könnte. |
Naja, graue Theorie.
In der Praxis heißt das: wenn ich einen Unfall mit Kopfverletzung habe, wäre ich also mitschuldig. Aber mit kaputtem Kopf ist mir das dann vielleicht auch egal ...
Für Motorradfahrer müßte man einen Rundum-Schutzschild zur Pflicht machen: so zwei Meter breit, 5 Meter lang, mit vier zusätzlichen schlauch-artigen Polstern an jeder Ecke, die sich mit der Straße mitdrehen. Dann noch zwei Airbags vorne links und rechts, und nen Sicherheitsgurt. Ich hätte auch schon einen Namen für diese Erfindung ...
Gruß, Andreas
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"Es ist technisch nicht leicht zu erklären, warum stets ungewaschene Maschinen eines Tages nicht mehr laufen, Kolben festgehen, Lager knattern, das Getriebe wimmert. Ein ewig schmutziges Motorrad nämlich macht seinem Herrn keinen Spaß. Und was ihm so an Liebe fehlt, versäumt oder spart er an Öl, das läßt er an Kabeln hängen, an Bowdenzügen aufreiben, die Zündung übersehen und den Vergaser vergessen. Es ist der seelische Druck, der sich durch Blechdeckel und Gußgehäuse hindurch in die Maschine frißt." Alexander Spoerl, aus "mit Motorrad und Roller auf du", 1955.
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SR2 |
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Also, 12 km waren es am Sonntag dann doch geworden, bis wir an diesem verflixten Rastplatz an- und nicht mehr weiterkamen. Totalausfall des Speedmeter und Riefen in der Nabe beim Schubi, später dann keine Luft mehr auf dem Rad an meinem Maronen. Ein verfluchter Ort, die Gegend werden wir nun meiden.
QUOTE (Emme @ 14.11.2010, 20:38) | Hatte auch gleich ein defekt, Tachomitnehmer war defekt. Mutter von Vorderrad war locker. |
Beim Schubi scheinen sich mittlerweile gewisse Wartungsdefizite einzustellen.  Mit lockerem Vorderrad und fast 50 Sachen durch die Kante, mensch Maier, das kann auch mal dumm ausgehen.  Ich komm zur Durchsicht mal rüber, müssen sowieso dein Vorderrad neu einspeichen, ABER ERST DIE NABE POLIEREN! Tja, und meinen hinteren Platten hab ich mir bei der Abfahrt von der Mühle eingefangen, GROSSES DANKE an dieser Stelle nochmal an meine Mitmenschen, welche am Straßenrand eine Bierflasche zerkloppt und die Scherben auf die Wiese geworfen haben.  Man sollte eben die vorgegebenen Wege nicht verlassen. Also Tony, nichts tragisches, das Feuer am Abend war auch moderat und überschaubar, haben nur ein kleines mobiles Knackerchen in der Schale/Schubkarre gemacht... Inventar, Gebäude und Bewohner sind wohlauf! Grüsse aus Radeberg
Angefügtes Bild

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vorwärt S imme R, 1 rückwärt S nimme R ... 2Unter der Webadresse http://www.urlaub-radeberg.de/ gibt es die aktuelle SR-Liste zum Downloaden! --> Update 12/18 ist raus, 9 Neuzugänge eingetragen! Niemand hat die Absicht, eine Mauer zu errichten!
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