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> Helm, sind die erlaubt?
clemens91
Geschrieben am: 11.06.2006, 18:50
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Ich seh immer auf den Bildern im netz die SR2 Freaks mit diesen NVA Helmen oder was das für welche sind. Sind die zugelassen??

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Sr2E1963
Geschrieben am: 11.06.2006, 19:31
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das auf dem Bild istn DDR feuerwehrhelm biggrin.gif


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"....und solange man in chinesischen Flüssen seine Fotos entwickeln kann , ist es nicht sehr sinnvoll , den autobedingten CO 2 Ausstoss mit unfassbarem Aufwand um 0,02 % zu senken."
( Zitat Bodo Buschmann, Geschäftsführer Brabus GmbH )
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NorbertE
Geschrieben am: 11.06.2006, 19:36
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Hallo Clemens,

wo hast Du das Foto von unsrer Melanie her? biggrin.gif

Die Frage nach Helm regelt einfach der § 21a der STVO. Ich kopiere:

I. Allgemeine Verkehrsregeln

§21a Sicherheitsgurte, Schutzhelme

(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein. Das gilt nicht für

1.

Taxifahrer und Mietwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung
2.

Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen,
3.

Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen,
4.

Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist,
5.

das Begleitpersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern,
6.

Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.

(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.

Alles Klar? wink.gif

Grüsse Norbert


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Karl Kraus
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clemens91
Geschrieben am: 12.06.2006, 13:18
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danke...ich dachte erst das ist n bundeswehrhelm aber ich habs lieber nicht geschrieben biggrin.gif weißt du auch wo man die herbekommt?
gruß clemens
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hottekob
Geschrieben am: 12.06.2006, 21:21
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Mitunter haben die freiwilligen Feuerwehren so'n Ding über. Musst mal mit dem Feuerwehrchef reden. Ansonsten kann man soetwas auch noch neu kaufen. Gelbe Seiten "Brandschutzbedarf". Anschließend in der gewünschten Farbe lackieren.
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NorbertE
Geschrieben am: 12.06.2006, 22:36
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Hallo Männers,

wenn man den betreffenden Absatz 2 des §21a kennt (ein geeigneter Helm), kann man schön argumentieren. Rein rechtlich kann einem keiner was. Es kommt halt wie immer auf die Verhältnismässigkeit an. wink.gif

Auf dem Foto (und da ist der Feuerwehrhelm und der Tropenhelm noch nicht mal mit drauf biggrin.gif ) hast Du links den Reithelm, dahinter die Panzerhaube (wo sich über die Bezeichnung "Helm" trefflich streiten lässt) und rechts(und Mitte) die Halbschale mit den lustigen "Überzügen".
Das mach ich in der "Truppe". Wenn ich allein oder zu zweit fahre, nehme ich die Halbschale pur.... Zur Sicherheit biggrin.gif

Grüsse Norbert

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clemens91
Geschrieben am: 13.06.2006, 19:30
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biggrin.gif biggrin.gif biggrin.gif biggrin.gif biggrin.gif biggrin.gif biggrin.gif
da sieht man mal wieder wie hirnlos gestze gemacht werden/wurden.
es is vielleicht auch besser so weil ich nich mit so nem vollvisier helm durch die gegnd fahren will. das sieht nich schön aus biggrin.gif
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NorbertE
Geschrieben am: 13.06.2006, 20:50
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Nochmal ganz deutlich: Der Gesetzgeber hat bis jetzt noch nichts von "zugelassen, CE-konform, etc." erlassen. Nur diese Passage "ein geeigneter Schutzhelm" steht drin.
Man kann also im weitesten Sinne mit Allem, was die Bezeichnung "Helm" rechtfertigt, fahren. Die Herren in grün sehen das manchmal etwas verspannter wink.gif Vor Allem Jüngere. Mit dem Text in der Tasche und sonst alles o.k. können die einem nichts. Ausser den Spass durchs Anhalten verderben.
Aus diesem Grund fahre ich auch allein mit der Halbschale. In der Truppe immer kurios.

Die Aussage eines Polizisten: Es muss jeder verantwortungsbewusste Fahrzeugführer selbst entscheiden, welchen Helm er als geeignet betrachtet... muss ich nicht weiter komentieren.

Aber, und das gebe ich zu bedenken, man kann auch mit dem Essie mit 35 km/h so stürzen, dass man hinterher dankbar ist, einen halbewege ordentlichen Helm aufgehabt zu haben.

Grüsse Norbert


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cs_joker7
Geschrieben am: 13.06.2006, 21:26
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QUOTE (NorbertE @ 13. Jun 2006, 21:50)
Der Gesetzgeber hat bis jetzt noch nichts von "zugelassen, CE-konform, etc." erlassen. Nur diese Passage "ein geeigneter Schutzhelm" steht drin.

Weit gefehlt, mein Lieber!
Diese Regelung galt bis Ende vorigen Jahres- seit diesem Jahr ist wieder alles anders und der Paragraph wurde ergänzt. Der Begriff "geeignet" wurde nämlich präzisiert und zwar muß die "geeignete" Schüssel jetzt einen Nackenschutz besitzen; außerdem müssen noch die Ohren bedeckt sein.
Diese Festlegung hat natürlich einen Aufschrei in der Chopperszene zur Folge gehabt, denn die heißgeliebten BrainCaps sind somit keine anerkannten Helme mehr.
Davon abgesehen fahre ich jedoch bei gutem Wetter ausschließlich mit BrainCap rum- kostet dann genau 30,- Euro Verwarnungsgeld wenn Grün/Weiß nen schlechten Tag hat... thumbsup.gif

Gruß Joker

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NorbertE
Geschrieben am: 13.06.2006, 21:35
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ohmy.gif Chris, wo steht das? Der kopierte 21a ist mein letzter Stand.

Grüsse Norbert


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cs_joker7
Geschrieben am: 13.06.2006, 23:03
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Ja, das war ursprünglich auch mal mein letzter Stand.
Bin selber auch erst durch die Biker- Foren darauf aufmerksam geworden und in einer BikerNews stand es dieses Jahr dann mal ganz genau drin. Muß mal kramen ob ich die noch finde. Angefangen hat damit (wie immer) die bayr. Polizei und die restl. Bundesländer zogen dann nach. Eine präzise Ergänzung dieses Paragraphen gibt es sozusagen gar nicht sondern nur eine verschärfte Auslegung- die Betonung liegt wie gesagt auf diesem "geeignet", daher auch nur das Verwarnungsgeld. (übrigens bloß 15 und nicht 30 Euro; ich hatte schon wieder mal in D-Mark umgerechnet.. hmm.gif aber das wären dann ja 300,- DDR Mark... ohmy.gif )
Hier noch was zu dem Thema aus der "mopped",

Gruß Joker

Polizei kassiert Braincap -Träger ab
05.04.2006 - 16:33 von chicco

Musste Strafe zahlen, ohne zu wissen wo für: Thomas H. mit dem beanstandeten Helm. Laut TUV sind alle Heime ohne Ohren-und Nackenabdeckung fürs Motorrad ungeeignet, somit kann die Polizei jetzt Braincap- Träger abkassieren


Bisher galten Braincaps als legal. ,,Falsch" sag! ein Kommissar und bläst zum Angriff.


Als Thomas H. (2 die Polizeikelle sah, wähnte er sich absolut sicher: ..Die können mir gar nix!" Warum auch? Sein Führerschein war ok, die serienmäßige Yamaha XVS 1100 Drag Star seines Vaters ordnungsgemäß angemeldet und versichert, und er hatte einen Helm auf. Einen Takai Highway Classic, kurz zuvor für 49,95 Euro beim Hein Gericke Shop in Bonn gekauft. Zwar steht im HG-Katalog, dass die Knappe, fast nur den Hinterkopf bedeckende Helmschale nicht der aktuellen ECE-Norm entspricht, aber laut Gesetz muss sie das auch nicht. Den kontrollierenden Hauptkommissar Peter Hengstenberg interessierte das aber einen feuchten Kehricht, er blieb stur: ,,Das ist kein Motorradhelm, das kostet Sie 15 Euro!" Weil das nicht die Welt war, zahlte Thomas H., knallte später bei Hein Gericke den Helm aber auf den Tisch: ,,Der ist ja doch nicht legal!" Von allen Seiten wurde ihm dann aber versichert, er dürfe einen Helm ohne ECE tragen. Das hatte kürzlich auch in mopped (Heft 11/2005) gestanden. Bestärkt in der Meinung, im Recht zu sein, wandte sich H. an einen Anwalt. Der setzte ein Schreiben an die Bonner Polizei auf und forderte die 15 Euro seines Mandanten zuriick. Ohne Erfolg: Zwar müsse ein Motorradhelm in Deutschland tatsächlich nicht der ECE-Norm entsprechen, so die Antwort aus dem Polizeipräsidium. Jedoch habe es sich beim von H. getragenen Kopfschutz gar nicht um einen Motorradhelm im eigentlichen Sinne gehandelt, was auch der TÜV-Rheinland in einem von der Polizei in Auftrag gegebenen Gutachten bestätigte. Ende vom Lied: H. musste nicht nur die 15 Euro Verwarnung plus 49,95 Euro für einen Helm bezahlen, den er gar nicht tragen darf, sondern auch noch eine saftige Anwaltsrechnung. ,,Ist das nicht reine Willkür? Hier ist der Kunde doch der Dumme!", beschwerte sich der Biker schließlich - zu Recht. Schließlich war er sich keinerlei Schuld bewusst.
mopped ging der Sache nach und sprach mit dem Kom-missar (siehe Interview?), dem Bundesverkehrsministerium und dem Autor des bislang nicht veröffentlichten TÜV-Gut-achtens. Ergebnis: Tatsächlich sind auch nach Deutschem Recht (in anderen EU-Staaten sind die Minihelme schon langer verboten) die sogenannten Braincaps am Motorrad nicht erlaubt. Den Grund dafür nennt Peter Schaudt, amtlich anerkannter Sachverständiger und Helmspezialist des TÜV-Rhein-land: Egal was der Handel sagt, ,,Helme, die nicht einmal die Ohren und den Nacken des Trägers abdecken, sind keine Motorradhelme." Zwar habe noch kein Gericht definiert was genau ein Motorradhelm ist und was nicht, und, so der TÜV-Mann weiter, ,,solange dies so ist, besteht eine gewisse Rechtsunsicherheit. Dennoch bleibt es dabei, dass diese Heime unterm Strich ungeeignet sind, weil irgendeine gültige Norm müs-ste auch ein Gericht heranziehen. Und diese Helme entspre-chen gar keiner Norm." Eine Ansicht, der sich im Wesentlichen auch das von mopped eingeschaltete Verkehrsministerium anschloss: ,,Es kann aufgrund des TÜV-Gutachtens davon ausgegangen werden, dass sogenannte Braincaps kei-ne ausreichende Schutzwirkung haben," so Ministeriumssprecherin Sabine Mehwald. Folge:
Wer auf Nummer sicher gehen will, setzt was anderes auf den Kopf. Denn ab sofort gilt:
Braincaps schützen auch vor Polizeiärger nicht mehr.

Quelle: Mopped Nr.4 April 2006


DAS SAGT DIE POLIZEI

,,Das ist kein Motorradhelm":
Polizeihauptkommissar Peter Hengstenberg


1. Herr Hauptkommissar, wenn Sie privat unterwegs sind, was fiir ein Motorrad fahren Sie und was für einen Helm tragen Sie?
Als Polizeibeamter ist man der Marke BMW besonders verbunden. Privat fahre ich eine R 80 RT, Baujahr 1985, und trage dabei einen Klapphelm.
2. Gilt nicht in Deutschland hinsichtlich der Helmpflicht die Devise ..Was nicht verboten ist, ist erlaubt"?
Man muss diesen Satz anders formulieren. Die Devise lautet: ,,Was die Anforderungen an einen Motorrad- Schutzhelme erfüllt.ist auch erlaubt“.
3. Zum Motorradfahren verboten waren Bau- Oder Stahlhelme und andere Kopfbedeckungen, die nicht als Motorradhelme ausgelegt waren. Was haben Sie gegen als Motorradhelme angebotene ..Braincaps"?
Dass es sich bei diesen Kopfbedeckungen nicht um Motorradschutzhelme handelt. Schon vor der Einführung der ECE-Norm fur Motorradhelme gab es eine DIN-Norm fiir Motorradschutzhelme. Nach dieser Norm mussten die Ohren und der Nacken durch den Helm geschützt sein, an die Materialien wurden besondere Anforderungen bezüglich Stoßdämpfung, Dehnungsverhalten des Kinnriemens und des Abstreifverhaltens gestellt. All diese Anforderungen werden von den sogenannten ,,Braincaps" nicht erfüllt. Es steht fest, dass einige dieser Kopfbedeckungen( Helme möchte ich sie nicht nennen) noch nicht einmal die Sicherheitsanforderungen an einen Fahrradhelm erfüllen
4. Die Neufassung des StVO-Paragraphen zur Helmpflicht besagt, dass Motorradfahrer ..geeignete" Schutzhelme tragen nüssen. Gut, aber wer definiert, ob ein Helm ..geeignet" ist, Oder nicht? Kann und darf dies der einzelne Beamte bei einer Kontrolle vor Ort?
Generell erfüllen alle ECE-geprüften Helme diese Anforderungen. Sollte ein Helm dieses Prüfzeichen nicht haben, kann man zumindest anhand der Form (Schutz für Ohren und Nacken) erkennen, ob es sich um einen Motorradhelm handelt.
5. Wenn ein großer Motorrad-Zubehöranbieter Helme als Motorradhelme verkauft, muss der Kunde dann nicht davon ausgehen können. dass es sich um ..geeignete" Helme handelt, sprich er vor einem Verwarnungsgeld sicher ist?
Die führenden Zubehöranbieter weisen in ihren Katalogen und auch bei Verkaufsgesprächen auf die fehlende ECE-Norm bei verschiedenen Kopfbedeckungen und Betriebserlaubnis bei Zubehörteilen hin. Leider ist das Personal meist nicht in der Lage, die rechtlichen Konsequenzen des Fehlverhaltens darzustellen. Das Tragen eines ,,Braincap" stellt einen VerstoB gegen § 21 a StVO dar (Fahren ohne Helm) und wird zur Zeit mit einem Verwarngeld von 15 Euro geahndet. Sollte es zu einem Unfall kommen, bei dem der Träger eines ,,Braincap" schwere Kopfverletzungen davon trägt, wird die versicherungsrechtliche Seite zu prüfen sein,
6. Hat die Polizei wirklich die Aufgabe, mündige Biirger vor sich selbst zu schüt-zen? Schließlich schadet der Träger einer ,,Braincap" höchstens sich selbst.
Die Frage hat der Gesetzgeber schon entschieden, als er die Helmpflicht einführte. Ein geeigneter Motorradhelm dient der Sicherhert des Trägers, und wenn man wie ich - einen Motorradunfall hatte, weiß man um die Vorteile eines guten Schutzhelms. Meiner Meinung nach ist das Verwarngeld mit 15 Euro zu niedrig.

Quelle: Mopped Nr.4 April 2006
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NorbertE
Geschrieben am: 14.06.2006, 08:53
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Danke, Chris, das wusste ich noch nicht.

Ich denke jedoch, es ist Willkür. Im 21a steht nichts von "Motorradhelm", sondern die Bezeichnung "Schutzhelm". Ein Schutzhelm ist z.B. auch ein Bau- oder Feuerwehrhelm, denn beide sollen ja schützen. Ob sie fürs Motorrad "geeignet" sind, vermag ich nicht zu sagen, fürs Essie sage ich für mich "ja". Ob ich mich wegen der 15€ tatsächlich streiten würde, weiss ich nicht.

Wenn man es recht bedenkt, kann man auch aus dem Bett fallen und sich das Genick brechen. Alle Eventualitäten kann man nicht ausschliessen.Deswegen sollte, solange der Gesetzgeber dort nicht noch mehr einschränkt, ein mündiger Bürger selbst entscheiden können.

Stell Dir vor, der Militaria-Fan auf einer orginalen Seitenwagen-BMW von 42 müsste nun mit Integralhelm fahren... ohmy.gif

Und, wie gesagt, ich spreche ja vom Essiefahren. Hätte ich 1100ccm unterm A.sch würde ich auch einen CE-Helm aufsetzen, denn ich habe schon zwei Kumpels durch Motorradunfälle eingebüsst.

Da bin ich ja voriges Jahr mit meinem Tropenhelm und dem BGS, der mir nur schmunzelnd den Zeigefinger DUDU gezeigt hat, ja noch gut weggekommen biggrin.gif

Grüsse Norbert


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Karl Kraus
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NorbertE
Geschrieben am: 14.06.2006, 12:21
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Das Thema scheint intressant zu sein, denn eben erreichte mich eine interessante mail eines Mitlesenden. Im Anhang war diese Ausführung eines Rechtsanwaltes:

§ 21a StVO zur Helmpflicht
Nach § 21a Absatz 2 StVO müssen "die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen." So weit so gut. Eigentlich eine ganz klare Regelung. Man muß im Prinzip nur noch wissen, was denn ein "amtlich genehmigter" Schutzhelm im Sinne der Vorschrift ist. Die Antwort ist nicht ganz einfach, sie ergibt sich jedenfalls nicht aus der StVO. Der versierte Bürger/ Motorradfahrer (m/w) wird jedoch interessiert nachforschen und dann alsbald auf die Verwaltungsvorschrift zu § 21a StVO stoßen. Die Verwaltungsvorschrift zu § 21a Absatz 2 StVO lautet wörtlich:
"Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach der ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungskennzeichen gekennzeichnet sind."
Jetzt muß man sich also nur noch das Bundesgesetzblatt, Teil II aus dem Jahr 1984 besorgen und dort auf Seite 746 nachschauen, wie die erwähnte ECE-Regelung Nr. 22 und das entsprechende Genehmigungskennzeichen aussehen. Also wird eben mal im Bundesgesetzblatt des Jahres 1984 an passender Stelle nachgesehen. Dort findet sich die gesuchte Rechtsvorschrift mit der eingängigen Bezeichnung
"Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 22 für die Genehmigung von Schutzhelmen für Kraftradfahrer nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseiteige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur Regelung Nr. 22)".
In der gesuchten Verordnung vom 7. August 1984 stößt man dann sogleich auf den Wortlaut des § 1:
"Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene Regelung Nr. 22 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mopeds wird in Kraft gesetzt. Der Wortlaut sowie die Anhänge der Regelung werden nachstehend veröffentlicht."
Die eigentlich interessierende Regelung Nr. 22 ist leider im Bundesgesetzblatt nicht "nachstehend veröffentlicht", wie es in § 1 der Verordnung heißt. Der Interessierte erfährt aber aus der im Bundesgesetzblatt enthaltenen Fußnote zu § 1 der Verordnung immerhin, dass die Regelung 22 mit Anhängen als Anlageband zu "dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben" wird. Na gut, man besorgt sich also dann noch den Anlageband zum Bundesgesetzblatt 1984. Falls man Abonnent des Bundesgesetzblattes Teil II ist, wird einem der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt. Dies ergibt sich ebenfalls aus der soeben erwähnten Fußnote zu § 1 der Verordnung. Nicht wenig staunen wird derjenige, der - auf welchem Weg auch immer - die Regelung Nr. 22 tatsächlich irgendwann zu sehen bekommt. Dort wird im einzelnen bestimmt, wie Schutzhelme nach der Regelung Nr. 22 zu bauen, zu prüfen und zu genehmigen sind. Es gibt Regelungen zu der Anzahl der vorzunehmenden Schlagprüfungen, zu den Punkten, an denen die Schlagprüfungen am Helm vorzunehmen sind, zur Reihenfolge der getesteten Stellen, zu Schnittebenen, zu Aufschlagpunkten, zu Bezugsebenen, zum Toleranzradius usw., und so fort.
Nachdem man sich also irgendwie mit dem Inhalt der ECE-Regelung Nr. 22 vertraut gemacht hat, weiß man, was ein "amtlich genehmigter Schutzhelm" im Sinne des § 21a Absatz 2 StVO ist. Vielleicht ist man ja bei der Recherche auch auf die "Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (2. Ausnahmeverordnung zur StVO)" vom 19. März 1990 gestoßen (BGBl. I 1990, S. 550). Deren § 1 lautet klar und deutlich:
"Abweichend von § 21a Absatz 2 und § 54 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 S. 38), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. November 1989 (BGBl. I S. 1976) geändert worden ist, dürfen Kraftrad-Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, bis zum 31. Dezember 1992 verwendet werden."
Wir wissen jetzt also, dass bis zum 31. Dezember 1992 auch Schutzhelme verwendet werden durften, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt waren. Und weil wir so genau recherchiert haben, stoßen wir jetzt zur Belohnung auch noch auf die "Erste Verordnung zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO" vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2481). Deren Artikel 1 bestimmt, dass in § 1 der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990 die Worte "bis zum 31. Dezember 1992" gestrichen werden.
Dies bedeutet im Klartext, dass auch nach dem 31. Dezember 1992, bis zum heutigen Tag, Schutzhelme verwendet werden dürfen, die abweichend von § 21a Absatz 2 StVO nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind. Anders ausgedrückt: Obwohl nach § 21a Absatz 2 StVO amtlich genehmigte Schutzhelme getragen werden müssen, können ebensogut Schutzhelme getragen werden, die nicht amtlich genehmigt sind.

Übrigens: Die Helmpflicht des § 21a Absatz 2 StVO gilt auch für Mofafahrer, nicht jedoch für Fahrer von "Leichtmofas". Was ein "Leichtmofa" ist, ergibt sich zwanglos aus der Anlage zu § 1 der "Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Leichtmofa-Ausnahmeverordnung)" vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 394).


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Karl Kraus
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clemens91
Geschrieben am: 14.06.2006, 14:25
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sollen wir jetzt alle mit so ner glocke bei 40kmh fahren?
naja ich muss aber sagen das es zum gesunden menschen verstand gehören sollte das zu tun. denn stellt euch das mal vor wenn ihr von nem lkw oder nem auto angefahren werdet dann sieht das schon anders aus.
also ich denke ich mach das doch...oder doch nicht?
was meint ihr?
gruß clemens
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cs_joker7
Geschrieben am: 14.06.2006, 17:05
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Im Prinzip können wir doch nur froh sein, daß es noch keine klare gesetzl. Regelung für die genaue Beschaffenheit des Helms gibt- von daher nehme ich die 15,- Euro Verwarnungsgeld auch mit Kußhand in Kauf und bete, daß es noch möglichst lange so bleibt. Mit Sicherheit wird sich das nämlich irgendwann ändern und dann wirds erst mal richtig teuer, wenn man ohne ECE- Helm geschnappt wird.
Als mich die Polizei kürzlich mit dem Essi stoppte, hatte ich auch mein Braincap auf aber die Jungs hat das nicht im geringsten interessiert- auf der anderen Seite mußten zwei meiner Kumpels schon mal "diese" 15,- Euro zahlen, weil sie auf dem Motorrad ein Braincap trugen.
Das Sicherheitrisiko solcher und gleichartiger Schüsseln ist natürlich völlig unbestritten- aber das muß jeder für sich selbst entscheiden. Obwohl es unvernünftig ist, fahre ich bei guten Wetter auch weiterhin mein Braincap- auf dem Essi genau so wie auf der Trude. thumbsup.gif

Gruß Joker
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