Hallo Zusammen,
die Sache ist ganz einfach: falls keine Fahrzeugpapiere mehr vorhanden sind, ist die Zulassungsstelle, bei welcher das Fahrzeug wieder in Betrieb gesetzt werden soll, weisungsbefugt, d.h. sie entscheidet in eigenem Ermessen, was aus ihrer Sicht letztendlich gemacht werden muß. Netter Weise entscheidet jede Zulassungsstelle anders, das ist noch nicht einmal in den Bundesländern einheitlich und kann sogar innerhalb einer Zulassunsstelle unterschiedlich sein.
Nun zum Sperber. Nach der heutigen Definition (§ 2 FZV) ist der Sperber ein Leichtkraftrad und deswegen ist kein Fahrzeugbrief mehr nötig. Der Sperber ist zulassungsfrei (wegen der Zulassungsfreiheit zahlt man auch keine KFZ Steuer) Allerdings benötigt er ein eigenes amtliches Kennzeichen und bekommt eine Zulassungsbescheinigung Teil I und dafür muß z.B. einen Abdruck der ABE (des Typscheins), eine Datenbestätigung, ein Einzelabnahme Gutachten oder den alten Fahrzeugbrief jeweils als Nachweis einer erteilten Betriebserlaubnis vorlegen.
Finden tut man das ganze in der Fahrzeug - Zulassungsverordnung (FZV), § 3: Notwendigkeit einer Zulassung, § 4 Voraussetzungen für die Inbetriebnahme zulassungsfreier Fahrzeuge und Anlage 4 Kennzeichen. Leider ist die FZV nicht mehr so schön und klar zu lesen wie die gute alte StVZO.
Wenn für den Sperber keine Fahrzeugpapiere mehr vorhanden sind, kann man auf dem bekannten Weg beim KBA Ersatzpapiere bekommen. Ob diese alleine ausreichen um wieder ein Kennzeichen zugeteilt zu bekommen, entscheidet die Zulassungsstelle (s.o.) Manchmal ist zusätzlich noch ein Kaufvertrag nötig, manchmal eine eidesstattliche Erklärung, manchmal eine Auskunft aus dem VZR (welche allerdings auch bei Ausstellung der Ersatzpapiere intern eingeholt wird) und manchmal wollen die Zulassungsstellen auch garnicht.
Gruss und schöne Weihnachten von Frank
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50 ccm. 6,25 PS. 85 km/h. Kreidler RS.
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