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> Was ist erlaubt? Was ist verboten?, was die StVO so hergibt...
Raphael
Geschrieben am: 04.03.2015, 12:19
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QUOTE (SimsonSammler1234 @ 04.03.2015, 02:03)
Bei den Lenkerblinkern der Vogelserie ist es wieder eine Besonderheit, denn die diese Art der Anbringung ist heutzutage nicht mehr zulässig.


Grüße Jörg

Wie sieht es da rechtlich mit der veränderten Fahrzeugbreite aus , wenn die Blinker fehlen ? hmm.gif

Gruss,
Raffi


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" Es wird Tote geben." Dieser Schreibfehler in der Einladungskarte führte dazu , daß auf der Feier zu meinem 8. Geburtstag niemand kam.

Da erzähle ich meinem Psychologen meine Lebensgeschichte , und der Arsch sagt nur :"Boah, krasser Scheiss , ey !"

"Ich glaube, Gefahren warten nur auf jene, die nicht auf das Leben reagieren."

M.Gorbatschow




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SimsonSammler1234
Geschrieben am: 05.03.2015, 01:31
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QUOTE (Raphael @ 04.03.2015, 12:19)
QUOTE (SimsonSammler1234 @ 04.03.2015, 02:03)
Bei den Lenkerblinkern der Vogelserie ist es wieder eine Besonderheit, denn die diese Art der Anbringung ist heutzutage nicht mehr zulässig.


Grüße Jörg

Wie sieht es da rechtlich mit der veränderten Fahrzeugbreite aus , wenn die Blinker fehlen ? hmm.gif

Gruss,
Raffi

Wie meinst du das Raphael?

Bei den Lenkerblinkern und der Vorschrift geht es eigentlich nur um den sogenannten Lichtaustrittsfläche.

Wenn du die Blinker demontierst, dann ist das Fahrzeug eben ein paar cm schmäler. Interessiert auch niemanden, denn du musst ja nicht zum TÜV.



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Grüße Jörg

Suche auch dauerhaft defekte, schlüssellose BAB Schlösser und Schlüssel. Einfach alles anbieten.

Originales BAB Schloss defekt oder ohne Schlüssel? ich biete euch die Aufarbeitung, Reparatur und Schlüsselanpassung für diese Schlösser an. Biete auch generalüberholte Schlösser zum Verkauf. Einfach anfragen.


Biete Ersatzteile für die Überholung von Reibungsdämpfern. Schreibt mich an.

Laut der Freigabe von MZA dürfen hier Simson Unterlagen veröffentlicht werden, die Erlaubnis dazu findest du HIER. Sollte es hier dennoch mal ein Problem mit einem Beitrag oder einer Veröffentlichung von mir geben, soll sich der Rechteinhaber bitte mit mir per PM in Verbindung setzen. Der Beitrag wird dann umgehend gelöscht.
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Raphael
Geschrieben am: 05.03.2015, 12:23
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Sicher nicht . Trotzdem zweifel ich bei ein paar Aussagen . Wie ich schon schrieb , man verändert ja Dinge am Fahrzeug , welches dann nicht mehr den Bedingungen entspricht , zu denen damals die ABE ausgestellt wurde.

Folglich ist dann die ABE erloschen.

In anderen Foren lese ich zu dem Thema "Blinker abmontieren" , dass diese Änderung vom TÜV abgenommen werden muss.
Eben weil man sonst engegen der ABE handelt .

Möglich wäre das durchaus , man bekäme dann einen Zettel zur ABE , wo drinsteht "Ohne Blinker".


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Svidhurr
Geschrieben am: 05.03.2015, 17:36
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QUOTE (Unhold @ 03.03.2015, 21:56)
QUOTE (Svidhurr @ 03.03.2015, 20:50)
Laut Einigungsvertrag - müssen Blinker dran sein, wenn sie original dran waren.

So so, da haben die ollen Schäuble und Krause damals also was zu Mopedblinkern direkt in den Einigungsvertrag geschrieben. hmm.gif
Diese Stelle muß ich dann wohl irgendwie glatt überlesen haben. wink.gif

... na, so wie sie serienmäßig das Werk verlassen haben wink.gif

Und da waren überall Blinker dran, aßer natürlich bei der N nicht.


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Gruß Svid (Thomas)

Ich sammle die Daten der Stoye SW.
Bitte sendet mit per PN - Rahmen Nummer und Bj.
Die Quellen (Besitzer) behalte ich natürlich für mich.
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master4382
Geschrieben am: 05.03.2015, 19:45
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Schaut einfach in stvzo Paragraph 54 Absatz 5 Ausnahmen. Sind nicht vorgeschrieben. Wenn Blinker verbaut sind müssen sie einer Norm entsprechen. Bei Simson also Ddr Norm. Und das diese Norm noch heute gilt, ist im Einigungsvertrag geregelt. Ich bin selber Tüv Prüfer.
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hallo-stege
Geschrieben am: 06.03.2015, 08:25
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QUOTE (Raphael @ 03.03.2015, 18:41)
Wenn du von einem Fahrzeug die Blinker abbaust , an dem original welche montiert waren , pfuscht du an den Bedingungen rum , unter denen das Fahrzeug seine ABE bekommen hat.

Somit verlöscht deine ABE !  wink.gif

Moin, Zusammen,

Ob die Betriebserlaubnis erlischt, ist eine Frage von § 19 (2) StVZO. Hier stellt sich die Frage, ob eine Gefährdung zu erwarten ist. Dieses kann verneint werden, da der Verordnungsgeber in § 54(5) Nr. 4 Klein- und Leichtkrafträder ja ausdrücklich von der Pflicht, Fahrtrichtungsanzeiger zu haben, befreit. Und der Verordnungsgeber würde ja nie etwas erlauben, was jemanden gefährdet wink.gif
In sofern müssen wir uns nur noch Gedanken über § 13 FZV (Mitteilungspflichten) machen. Änderungen an der Blinkanlage sind dort nicht explizit aufgeführt, müssten als bei der "nachsten Befassung" der Zulassungsstelle mitgeteilt werden. Da sich die Zulassungsstelle normal nicht mit Kleinkrafträdern befasst, also praktisch nie, und bei Leichtkrafträdern z.B. bei Halterwechsel oder ähnlichem. Bei Änderungen der Abmessungen sind Kräder auch ausdrücklich ausgenommen, Anzeige also ebenfalls bei nächster Befassung, wobei nach § 32(1) Lichttechnische Einrichtungen sowieso bei der Fahrzeugbreite unberücksichtigt bleiben.

Gruss von Frank

PS : Lasst die Blinkerns trotzdem dran ! wink.gif


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50 ccm. 6,25 PS. 85 km/h. Kreidler RS.
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Raphael
Geschrieben am: 06.03.2015, 12:22
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Das ist mal eine fundierte Aussage , danke dir für die Aufklärung. thumbsup.gif

Gruss,
Raffi


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