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> "Ästhetische Bilder" - Thread
Sachswolf
Geschrieben am: 19.12.2012, 11:31
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Auf den Jeschken (Ještěd) sind wir oft unterwegs.

-15°C sind schon was feines. laugh.gif

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Sachswolf
Geschrieben am: 19.12.2012, 11:36
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Nu ist der Schnee weg, aber die Stimmungen immernoch sehr schön, wenn man den richtigen Moment abwartet.

Ich liebe meine Heimat wub.gif

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Gudupower
Geschrieben am: 19.12.2012, 13:16
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Boa, ist das schön! wub.gif

Will aber gar nicht wissen, wie kalt sich das anfühlt. unsure.gif


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essifreak
Geschrieben am: 19.12.2012, 15:12
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die -15 grad sind aber schon paar Tage her laugh.gif


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Ich bin ständig auf der Suche nach original Teilen für meine 52er AWO Touren
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Ich liebe Originallack...

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MoritzSimson50
Geschrieben am: 06.01.2013, 18:17
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Ich musste heute mal "bisschen was" in meine Garage schaffen... Alles was so in der letzten Woche eingetrudelt ist biggrin.gif

Hat so ca. 25m gehalten, dann ist der oberste Karton runtergefallen tongue.gif Binsch halt zweimal gefahren.

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Gruß Moritz

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schwalbe rider
Geschrieben am: 06.01.2013, 20:19
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Hätteste ma lieber ein aar Gummischnippser drumm gemacht wink.gif
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MoritzSimson50
Geschrieben am: 06.01.2013, 20:35
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Nicht für 200 Meter biggrin.gif


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Gruß Moritz

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Ost-Kultfahrzeuge
Geschrieben am: 06.01.2013, 20:49
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QUOTE (MoritzSimson50 @ 06.01.2013, 20:35)
Nicht für 200 Meter biggrin.gif

rolleyes.gif Also Moritz ....... ich mach dich mal auf was aufmerksam:

§22 Ladung

(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaflichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein.

(3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,5 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen.

(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,5 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens
1.
eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,

2.
ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder

3.
einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.


Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,5 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Abs. 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.

(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußersten Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlußleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,5 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht hinausragen.


Beim nächsten mal lieber einen Hänger an den Hänger ketten ... biggrin.gif laugh.gif laugh.gif laugh.gif laugh.gif laugh.gif


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Einfach, Simson, Gut!

Mit freundlichen Grüßen

Stephan



Suche Schallplatte: Moscow von Wonderland

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MoritzSimson50
Geschrieben am: 06.01.2013, 21:07
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QUOTE (Ost-Kultfahrzeuge @ 06.01.2013, 20:49)
QUOTE (MoritzSimson50 @ 06.01.2013, 20:35)
Nicht für 200 Meter biggrin.gif

rolleyes.gif Also Moritz ....... ich mach dich mal auf was aufmerksam:

§22 Ladung

(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaflichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein.

(3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,5 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen.

(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,5 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens
1.
eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,

2.
ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder

3.
einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.


Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,5 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Abs. 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.

(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußersten Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlußleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,5 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht hinausragen.


Beim nächsten mal lieber einen Hänger an den Hänger ketten ... biggrin.gif laugh.gif laugh.gif laugh.gif laugh.gif laugh.gif

Welch wunderbares Textchen laugh.gif

Hat alles gut gehalten und war auch verklemmt, außer dem einen was nicht mehr gepasst hat...


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Gruß Moritz

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simson willi
Geschrieben am: 06.01.2013, 21:20
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Da der Moritz bei mir war und wir Freitag langeweile hatten kamen wir auf die brilliante Idee beim spontanen Trabi Start Bilder zu machen, wir haben ein paar DDR Relikte rausgeholt und uns an die Arbeit gemacht.

Wir haben dazu keine Kosten und Mühen gescheut es so Authenisch wirken zu lassen als wärs wirklich vor der Wende Fotographiert wurden! laugh.gif

Also hier das Ergebnis, im Bild zu sehen: die 65er Schwalbe, der 68er Star und ein 85er Trabant 681KH (also mit Kupplungsautomatik für behinderte)

Schichtwechsel aufm Bahnof:


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simson willi
Geschrieben am: 06.01.2013, 21:23
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Nu is der Bahner da und sein Kollege is mitn Star heimgefahren wink.gif

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MoritzSimson50
Geschrieben am: 06.01.2013, 21:33
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Ich will mal noch ein oder zwei Bilder Ergänzen, auch wenn sie nicht gealtert sind...

Vorm Heimgehen muss natürlich ausgepackt werden!

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MoritzSimson50
Geschrieben am: 06.01.2013, 21:35
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... tongue.gif

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MoritzSimson50
Geschrieben am: 06.01.2013, 21:36
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Dann noch kurz mit dem Genossen über die Beförderung diskutieren...

Der Kollege mit dem Star hatte mal wieder was vergessen biggrin.gif


EDIT: sinds eben drei Bilder geworden rolleyes.gif cool.gif

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Gudupower
Geschrieben am: 06.01.2013, 21:41
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Das Fahrrad mit den gigantischen Schmutzfängern kann ja nur von euch stammen, wa!? tongue.gif

Aber sind sehr schöne Bilder geworden. thumbsup.gif


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