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> KBA 2021, Neues Formular KBA
ddr-driver
Geschrieben am: 02.03.2021, 12:29
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Werden denn die bereits ausgegebenen BEs mit entsprechender Rahmennummer und Bildern beim KBA nicht gespeichert?


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cosca
Geschrieben am: 02.03.2021, 13:21
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QUOTE (hallo-stege @ 02.03.2021, 10:48)
...Im Zweifel und wenn die Wartezeit zu lang ist, würde ich momentan auch auf den Weg technische Prüfstelle / Zulassungsstelle ausweichen. Dank der Freigabe des § 21 StVZO dürfen das ja inzwischen nicht nur TÜV und Dekra, sondern auch speziell befugte Sachverständige bei GTÜ, KÜS, etc. (ggf. nachfragen)...

Wobei dieser Weg auch nicht ganz sauber ist, wenn wir über DDR-Fahrzeuge mit lediglich verloren gegangenem Nachweis der ABE reden. Ich hatte weiter vorn schon drauf hingewiesen. Aber solange die StVÄ mitspielen funktioniert das noch. Das Gute ist, dass eine solche "rechtswidrig" erteilte EBE dennoch gültig ist. rolleyes.gif
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hallo-stege
Geschrieben am: 02.03.2021, 16:03
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Sicherlich ist der Weg sauber, denn wäre er das nicht, würden wir die FZV und die StVZO infrage stellen wink.gif Aber letztere kommt ja sowieso bald neu, mal sehen, ob sich da was ändert ...


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cosca
Geschrieben am: 02.03.2021, 17:01
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Also ich lese §21 Abs.1a StVZO anders. Ist ja 2012 extra eingeführt worden um zu unterbinden, daß Fahrzeuge mit gültiger ABE eine Einzelabnahme bekommen. "Highlander-Prinzip eben. smile.gif
Aber natürlich gilt auch "wo kein Kläger, da kein Richter".
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hallo-stege
Geschrieben am: 02.03.2021, 18:09
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Lese FZV § 14 Abs.2 Satz 4:

"Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
§ 14 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung ...

(2) ... Sind die Fahrzeugdaten und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden."

(dazu gehört in der GebOSt die Gebühr 413, an die man so manchen Prüfer manchmal erinnern muss wink.gif )


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ddr-driver
Geschrieben am: 02.03.2021, 18:33
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Frank wie stehst Du eigentlich dazu, dass manche Zulassungsstellen die ABEs aufbieten wie einen KFZ-Brief? Das würde mich sehr interessieren.


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cosca
Geschrieben am: 02.03.2021, 19:02
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QUOTE (hallo-stege @ 02.03.2021, 18:09)
Lese FZV § 14 Abs.2 Satz 4:

Ist bekannt. Dann kann es aber nur eine EBE mit 50 km/h geben. Mit allen Problemen der Drosselung etc. Gewöhnlich wird aber unter Verweis auf die KTA-ABE eine BE für ein KKR bis 60 km/h erteilt. Und das schließt sich (nicht nur) nach meiner Auffassung aus, bzw. meine ich das mit "nicht sauber". Und ja, ich weiß, daß es auch dazu andere Auffassungen gibt. Das Thema hatten wir ja hier auch schon. Vielleicht bewegt sich da ja tatsächlich mal was.
Im Übrigen verweist §14 FZV erst als "ultima ratio" auf den §21 StVZO und setzt somit eigentlich eine erfolglose Prüfung des Fahrzeugregisters, sowie die Prüfung anderer Möglichkeiten der Datenbestätigung voraus. Unter anderem auch um, als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des §21 StVZO, das Vorliegen einer gültigen (A)BE auszuschließen. Ein Absehen davon und auf Grund langer Wartezeiten sofortige Vorstellung zur Einzelabnahme ist da jedenfalls so nicht vorgesehen. Damit wäre es überhaupt nicht abwegig Vorgriff eine Abfrage beim KBA zu fordern. In der Praxis tut das wohl kein StVA und schon gar nicht die PrüfOrg.
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hallo-stege
Geschrieben am: 02.03.2021, 21:24
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Cosca, wenn dem Fahrzeugtyp eine ABE durch das KTA erteilt wurde (also kein Export Typ ist), warum sollte es denn heute auf 50 km/h gedrosselt werden ? Die ABE für den Fahrzeugtyp gilt doch weiterhin ? Und bei der Abnahme wird ja keine Prüfung nach den neuesten Zulassungsvorschriften gemacht, sondern geprüft, ob das Fahrzeug "noch dem genehmigten Typ entspricht".

An sonsten ist eine 21er Abnahme bei Verlust eines ABE Kärtchens ein völlig normaler Vorgang, also Tagesgeschäft für die Prüfstellen. Und das ist auch im Sinne des Verordnungsgebers.

Marcel, das ist mehr oder weniger Ermessenssache der Zulassungsstellen. Zum Glück halte ich mich da komplett raus wink.gif


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cosca
Geschrieben am: 02.03.2021, 21:48
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Wenn für das Fahrzeug eine ABE existiert, darf keine Einzelabnahme durchgeführt werden. Dann gibt es den verloren gegangenen Nachweis darüber vom KBA. Geregelt im Verkehrsblatt 1994 glaube ich. Kann für das Fahrzeug keine ABE nachgewiesen werden, dann bekommt es eine Einzelabnahme. Und zwar nach den Regeln, die für jedes Fahrzeug gelten. KKR der fraglichen Jahre durften max. 50 km/h. Man kann auch auf 60 km/h gehen, aber dann ist es ein LKR. Strittig, das ist mir bewusst, aber ohne KTA-ABE kein 60 km/h KKR, das als solches Bestandsschutz beanspruchen kann. Zu schützen wäre ja nur ein Zustand der schon bestand. Bei Simson unklarer Herkunft nicht nachweisbar und z.B. bei Ungarn-Mopped bekannt, aber keine 60 und auch nicht vom Vertrag erfasst. Hochproblematisch zu handhaben oder zu überwachen in der Praxis. unsure.gif
Weil du anführst, daß es im Sinne des VO-Gebers ist die Einzelabnahme durchzuführen. Es ist ja bei allen anderen Fällen unproblematisch. Das Problem existiert ja nur bei den DDR-Simson. In den VO ist das leider nicht berücksichtigt worden, im Unterschied zur FeV. Schon allein das zeigt doch, das der VO-Geber nur ehemalige DDR-Fahrzeuge im Blick hatte und deshalb ausschließlich die Zulassungsfragen im Einigungsvertrag geregelt hat.
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hallo-stege
Geschrieben am: 03.03.2021, 00:21
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püh, ich denke, da geht einiges durcheinander.

Die Verkehrsblattverlautbarung von 1994 sagt, dass für einen verlorenen Nachweis über das Bestehen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für das konkrete Einzelfahrzeug - also ein Ersatzschriftstück für das ABE Kärtchen, welches der Inhaber der ABE dem Fahrzeug bei Auslieferung mitzugeben hat - durch KBA oder den Hersteller ausgegeben werden ***kann*** Das ganz normale Recht des Hersteller, Zweitschriften für ABE Kärtchen auszustellen, wurde damit ausnahmsweise auf des KBA übertragen. Es wird damit aber der ebenfalls ganz normale Weg via Zulassungsstelle / technische Prüfstelle nicht ausgeschlossen.

FZV § 14 Abs.2 Satz 4 sagt aus, dass, wenn der Nachweis (also das ABE Kärtchen) fehlt, entsprechend §21 StVZO zu verfahren ist, also eine Abnahme "im Sinne des § 21 StVZO" durchgeführt werden kann. Damit wird für diese Fälle § 21 Satz 1a wieder aufgehoben, sonst würde das ja überhaupt keinen Sinn machen. Ausserdem wäre es das Todesurteil für Fahrzeuge, deren Hersteller oder Rechtsnachfolger nicht mehr existiert, da diese Fahrzeuge ja ebenfalls eine ABE haben, aber niemand mehr den Nachweis (ABE Kärtchen) darüber ersetzen könnte.

Jetzt kann man natürlich auch noch auf 14 FZV "und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden" herumreiten, aber, wenn es inzwischen mindestens 20 Wochen beim KBA dauert, so denke ich mal, dass diese Frist so dermaßen unverhältnismäßig ist, dass sie schon einem "nicht können" entspricht. Eigentlich war der Satz darauf gemünzt, dass der Fahrzeughalter keine Papiere mehr hat, und auch die elektronischen Register oder die Archive der Zulassungsstellen nichts mehr hergeben.

Bei der Abnahme im Sinne des § 21 StVZO soll geprüft werden, ob das Fahrzeug noch der damaligen ABE entspricht und ein entsprechendes Gutachtenblatt als Grundlage für ein BE-Kärtchen erstellt werden (deswegen auch die geringe Gebühr von ~ 37 Euro nach GebOSt). Es soll nicht für viele hundert oder tausend Euro geprüft werden, ob die ABE damals technisch gerechtfertigt war, also z.B. ein Bremsentest oder eine Geräuschmessung im Sinne einer Typgenehmigungsabnahme gemacht werden. Und es besteht überhaupt kein Grund, die Höchstgeschwindigkeit neu festzulegen oder die Fahrzeugart von "Kleinkraftrad-Mokick bis 60 km/h" auf Kleinkraftrad 50 oder 40 km/h zu ändern (die 45 gibt´s ja nur für Kleinkrafträder nach EU Recht) solange die Fahrzeuge technisch serienmäßig geblieben sind.

In diesem Sinne heisst das natürlich auch, dass bei Ungarn Fahrzeugen die der ungarischen Betriebserlaubnis entsprechende Höchstgeschwindigkeit 40 km/h oder bei Bulgarien, Rumänien, CZ 60 km/h und Leichtkraftrad in das Gutachten eingetragen wird, und im Einzelfalle nach entsprechender technischer Änderung auf 50 km/h angehoben bzw. gesenkt werden kann.

Es sei denn, das Fahrzeug ist nach 2003 erstmals in den Verkehr gekommen, dann wäre EU Recht zwingend, dann sind es 45 km/h (und die EU Genehmigungsnummer steht auf dem Typenschild).

Strittig ist da eigentlich gar nichts.






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cosca
Geschrieben am: 03.03.2021, 04:56
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QUOTE (hallo-stege @ 03.03.2021, 00:21)
Strittig ist da eigentlich gar nichts.

Sehr ich nicht ganz so, aber gut.
Dann noch eine praktische Frage. Wie stellt man im Rahmen der Einzelabnahme ohne Anfrage beim KBA fest, ob es sich um ein Mokick bis 60km/h, eine Ungarn-Simson bis 40 km/h, eine in der Bundesrepublik gelaufene 50km/h oder eine andere 60 km/h LKR-Variante handelt? Schaut einem der Prüfer tief in die Augen oder wie soll ich mir das praktisch vorstellen? Einzig die 50km/h-Variante scheint ohne Nachweis unproblematisch, wenn es bei der Einstufung als KKR bleiben soll. Alles andere würde irgendwelche Nachweise oder eben die Bestätigung des KBA erfordern.
Das Todesurteil wäre das doch auf keinen Fall für irgendein Mopped. Ich habe doch nicht behauptet, das eine Einzelabnahme unmöglich ist. Nur wenn nichts mehr nachweisbar ist, gilt im Zweifelsfall die StVZO in der anzuwendenden Fassung.
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ckich
Geschrieben am: 03.03.2021, 09:55
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QUOTE (hallo-stege @ 03.03.2021, 00:21)
Bei der Abnahme im Sinne des § 21 StVZO soll geprüft werden, ob das Fahrzeug noch der damaligen ABE entspricht und ein entsprechendes Gutachtenblatt als Grundlage für ein BE-Kärtchen erstellt werden (deswegen auch die geringe Gebühr von ~ 37 Euro nach GebOSt). Es soll nicht für viele hundert oder tausend Euro geprüft werden, ob die ABE damals technisch gerechtfertigt war, also z.B. ein Bremsentest oder eine Geräuschmessung im Sinne einer Typgenehmigungsabnahme gemacht werden. Und es besteht überhaupt kein Grund, die Höchstgeschwindigkeit neu festzulegen oder die Fahrzeugart von "Kleinkraftrad-Mokick bis 60 km/h" auf Kleinkraftrad 50 oder 40 km/h zu ändern (die 45 gibt´s ja nur für Kleinkrafträder nach EU Recht) solange die Fahrzeuge technisch serienmäßig geblieben sind.

Au danke,
das werde ich mal das nächste mal vorbringen wenn der Prüfer wieder paaren 90€ haben will für eine 21er Abnahme.
Auch wenn der wieder mal nur 50km/h Gutachten Ausstellen will, sowie auf der Zulassungsstelle, wenn diese kein 60km/h Gutachten als KKR abstempeln will.

Kannst du noch den Punkt noch nennen in der GebOSt auf die du dich beziehst mit der geringen Gebühr ?
Auf Punkt 413 Prüfung einzelner Fahrzeug bzw. auf 413.1, unter Spalte: Gutachten nach § 21 StVZO
auf Grund § 14 Absatz 2 Satz ??
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hallo-stege
Geschrieben am: 03.03.2021, 12:22
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QUOTE (cosca @ 03.03.2021, 05:56)
Dann noch eine praktische Frage. Wie stellt man im Rahmen der Einzelabnahme ohne Anfrage beim KBA fest, ob es sich um ein Mokick bis 60km/h, eine Ungarn-Simson bis 40 km/h, eine in der Bundesrepublik gelaufene 50km/h oder eine andere 60 km/h LKR-Variante handelt?

Durch Sachverstand ? Dafür haben wir bzw. die Kolleginnen und Kollegen in den Prüfstellen ja die Ausbildung und Prüfung als amtlich anerkannte Sachverständige gemacht (ich bin ja nicht mehr im aktiven Dienst) ... Bei Bedarf könnte ich den Sachverständigen natürlich eine entsprechende Fortbildung anbieten wink.gif

PS: Chick, ja, Gebühr 413, Spalte 2. Ggf. kann man noch ein paar Zeiteinheiten für die Datenbeschaffung in Rechnung stellen, da aber die Gebühren in der Tabelle von den Prüfstellen selbst vorgeschlagen wurden, müssten sie eigentlich damit auskommen wink.gif Auf jeden Fall vorher fragen und am Schalter sagen, dass man ein Gutachten nach § 21 StVZO auf Grund § 14 Absatz 2 Satz 46 braucht ... (hab da schon die dollsten Dinger gesehen, bis hin zur kompletten Neuprüfung nach EU Recht)

Gruß von Frank


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ckich
Geschrieben am: 04.03.2021, 09:23
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QUOTE (hallo-stege @ 03.03.2021, 12:22)

PS: Chick, ja, Gebühr 413, Spalte 2. Ggf. kann man noch ein paar Zeiteinheiten für die Datenbeschaffung in Rechnung stellen, da aber die Gebühren in der Tabelle von den Prüfstellen selbst vorgeschlagen wurden, müssten sie eigentlich damit auskommen wink.gif Auf jeden Fall vorher fragen und am Schalter sagen, dass man ein Gutachten nach § 21 StVZO auf Grund § 14 Absatz 2 Satz 46 braucht ... (hab da schon die dollsten Dinger gesehen, bis hin zur kompletten Neuprüfung nach EU Recht)

Gruß von Frank

Danke für die Info thumbsup.gif
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Bockwurst-mit-Senf
Geschrieben am: 15.03.2021, 18:56
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Moped Tüv

Aus diesem Grund tritt das KBA bei der Vergabe von Papieren so auf die Bremse.

Vom Tüv ist es dann bis zur Steuer auch nicht mehr weit cry.gif

Ist meine pers. Meinung, wollte den Artikel hier nur teilen, da ich denke es ist für euch alle interessant.


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Grüße Robert

Wer IFA fährt,fährt NIE verkehrt !

Meine Fahrzeuge:

SR 2 von 1959 --> Gligg

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