KBA 2021, Neues Formular KBA
hallo-stege |
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Lese FZV § 14 Abs.2 Satz 4: "Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) § 14 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung ... (2) ... Sind die Fahrzeugdaten und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden." (dazu gehört in der GebOSt die Gebühr 413, an die man so manchen Prüfer manchmal erinnern muss  )
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50 ccm. 6,25 PS. 85 km/h. Kreidler RS.
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hallo-stege |
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Cosca, wenn dem Fahrzeugtyp eine ABE durch das KTA erteilt wurde (also kein Export Typ ist), warum sollte es denn heute auf 50 km/h gedrosselt werden ? Die ABE für den Fahrzeugtyp gilt doch weiterhin ? Und bei der Abnahme wird ja keine Prüfung nach den neuesten Zulassungsvorschriften gemacht, sondern geprüft, ob das Fahrzeug "noch dem genehmigten Typ entspricht". An sonsten ist eine 21er Abnahme bei Verlust eines ABE Kärtchens ein völlig normaler Vorgang, also Tagesgeschäft für die Prüfstellen. Und das ist auch im Sinne des Verordnungsgebers. Marcel, das ist mehr oder weniger Ermessenssache der Zulassungsstellen. Zum Glück halte ich mich da komplett raus
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cosca |
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Wenn für das Fahrzeug eine ABE existiert, darf keine Einzelabnahme durchgeführt werden. Dann gibt es den verloren gegangenen Nachweis darüber vom KBA. Geregelt im Verkehrsblatt 1994 glaube ich. Kann für das Fahrzeug keine ABE nachgewiesen werden, dann bekommt es eine Einzelabnahme. Und zwar nach den Regeln, die für jedes Fahrzeug gelten. KKR der fraglichen Jahre durften max. 50 km/h. Man kann auch auf 60 km/h gehen, aber dann ist es ein LKR. Strittig, das ist mir bewusst, aber ohne KTA-ABE kein 60 km/h KKR, das als solches Bestandsschutz beanspruchen kann. Zu schützen wäre ja nur ein Zustand der schon bestand. Bei Simson unklarer Herkunft nicht nachweisbar und z.B. bei Ungarn-Mopped bekannt, aber keine 60 und auch nicht vom Vertrag erfasst. Hochproblematisch zu handhaben oder zu überwachen in der Praxis.  Weil du anführst, daß es im Sinne des VO-Gebers ist die Einzelabnahme durchzuführen. Es ist ja bei allen anderen Fällen unproblematisch. Das Problem existiert ja nur bei den DDR-Simson. In den VO ist das leider nicht berücksichtigt worden, im Unterschied zur FeV. Schon allein das zeigt doch, das der VO-Geber nur ehemalige DDR-Fahrzeuge im Blick hatte und deshalb ausschließlich die Zulassungsfragen im Einigungsvertrag geregelt hat.
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hallo-stege |
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püh, ich denke, da geht einiges durcheinander.
Die Verkehrsblattverlautbarung von 1994 sagt, dass für einen verlorenen Nachweis über das Bestehen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für das konkrete Einzelfahrzeug - also ein Ersatzschriftstück für das ABE Kärtchen, welches der Inhaber der ABE dem Fahrzeug bei Auslieferung mitzugeben hat - durch KBA oder den Hersteller ausgegeben werden ***kann*** Das ganz normale Recht des Hersteller, Zweitschriften für ABE Kärtchen auszustellen, wurde damit ausnahmsweise auf des KBA übertragen. Es wird damit aber der ebenfalls ganz normale Weg via Zulassungsstelle / technische Prüfstelle nicht ausgeschlossen.
FZV § 14 Abs.2 Satz 4 sagt aus, dass, wenn der Nachweis (also das ABE Kärtchen) fehlt, entsprechend §21 StVZO zu verfahren ist, also eine Abnahme "im Sinne des § 21 StVZO" durchgeführt werden kann. Damit wird für diese Fälle § 21 Satz 1a wieder aufgehoben, sonst würde das ja überhaupt keinen Sinn machen. Ausserdem wäre es das Todesurteil für Fahrzeuge, deren Hersteller oder Rechtsnachfolger nicht mehr existiert, da diese Fahrzeuge ja ebenfalls eine ABE haben, aber niemand mehr den Nachweis (ABE Kärtchen) darüber ersetzen könnte.
Jetzt kann man natürlich auch noch auf 14 FZV "und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden" herumreiten, aber, wenn es inzwischen mindestens 20 Wochen beim KBA dauert, so denke ich mal, dass diese Frist so dermaßen unverhältnismäßig ist, dass sie schon einem "nicht können" entspricht. Eigentlich war der Satz darauf gemünzt, dass der Fahrzeughalter keine Papiere mehr hat, und auch die elektronischen Register oder die Archive der Zulassungsstellen nichts mehr hergeben.
Bei der Abnahme im Sinne des § 21 StVZO soll geprüft werden, ob das Fahrzeug noch der damaligen ABE entspricht und ein entsprechendes Gutachtenblatt als Grundlage für ein BE-Kärtchen erstellt werden (deswegen auch die geringe Gebühr von ~ 37 Euro nach GebOSt). Es soll nicht für viele hundert oder tausend Euro geprüft werden, ob die ABE damals technisch gerechtfertigt war, also z.B. ein Bremsentest oder eine Geräuschmessung im Sinne einer Typgenehmigungsabnahme gemacht werden. Und es besteht überhaupt kein Grund, die Höchstgeschwindigkeit neu festzulegen oder die Fahrzeugart von "Kleinkraftrad-Mokick bis 60 km/h" auf Kleinkraftrad 50 oder 40 km/h zu ändern (die 45 gibt´s ja nur für Kleinkrafträder nach EU Recht) solange die Fahrzeuge technisch serienmäßig geblieben sind.
In diesem Sinne heisst das natürlich auch, dass bei Ungarn Fahrzeugen die der ungarischen Betriebserlaubnis entsprechende Höchstgeschwindigkeit 40 km/h oder bei Bulgarien, Rumänien, CZ 60 km/h und Leichtkraftrad in das Gutachten eingetragen wird, und im Einzelfalle nach entsprechender technischer Änderung auf 50 km/h angehoben bzw. gesenkt werden kann.
Es sei denn, das Fahrzeug ist nach 2003 erstmals in den Verkehr gekommen, dann wäre EU Recht zwingend, dann sind es 45 km/h (und die EU Genehmigungsnummer steht auf dem Typenschild).
Strittig ist da eigentlich gar nichts.
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QUOTE (cosca @ 03.03.2021, 05:56) | Dann noch eine praktische Frage. Wie stellt man im Rahmen der Einzelabnahme ohne Anfrage beim KBA fest, ob es sich um ein Mokick bis 60km/h, eine Ungarn-Simson bis 40 km/h, eine in der Bundesrepublik gelaufene 50km/h oder eine andere 60 km/h LKR-Variante handelt? |
Durch Sachverstand ? Dafür haben wir bzw. die Kolleginnen und Kollegen in den Prüfstellen ja die Ausbildung und Prüfung als amtlich anerkannte Sachverständige gemacht (ich bin ja nicht mehr im aktiven Dienst) ... Bei Bedarf könnte ich den Sachverständigen natürlich eine entsprechende Fortbildung anbieten  PS: Chick, ja, Gebühr 413, Spalte 2. Ggf. kann man noch ein paar Zeiteinheiten für die Datenbeschaffung in Rechnung stellen, da aber die Gebühren in der Tabelle von den Prüfstellen selbst vorgeschlagen wurden, müssten sie eigentlich damit auskommen  Auf jeden Fall vorher fragen und am Schalter sagen, dass man ein Gutachten nach § 21 StVZO auf Grund § 14 Absatz 2 Satz 46 braucht ... (hab da schon die dollsten Dinger gesehen, bis hin zur kompletten Neuprüfung nach EU Recht) Gruß von Frank
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Bockwurst-mit-Senf |
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Moped TüvAus diesem Grund tritt das KBA bei der Vergabe von Papieren so auf die Bremse. Vom Tüv ist es dann bis zur Steuer auch nicht mehr weit Ist meine pers. Meinung, wollte den Artikel hier nur teilen, da ich denke es ist für euch alle interessant.
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Grüße Robert Wer IFA fährt,fährt NIE verkehrt ! Meine Fahrzeuge: SR 2 von 1959 --> GliggKR 50 von 1961 --> Gligg----Projekt ruht im Moment S 51/1 E von 1990 Alltagsmoped --> GliggS 51 B 2-4 von 1979 - Vorserie --> GliggS 51 N von 1986 --> GliggMKH/M2 von 1981 --> Gligg
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