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> Vape Zündung - wirklich sinnvoll?, Suche für nen Bekannten Erfahrungswerte
enrico-82
Geschrieben am: 14.07.2010, 14:09
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Hust, er wird es wissen.

Zude geht es dabei um die Zündeinrichtung - und in 2. Linie um die entstehenden Änderungen an der Beleuchtungseinrichtung.

tongue.gif wink.gif


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Enno


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Raphael
Geschrieben am: 14.07.2010, 14:14
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Ich denke es geht weniger darum ob eine VAPE gut oder schlecht ist ---sie ist in unseren Fahrzeugen nicht Original .
Es gibt diese Thematik auch in anderen Oldtimerbereichen , und es gibt auch eigene Seminare über die "Ethik der Oldtimerrestaurierung" .
Denn gerade das Beschäftigen mit der damaligen Technik ist doch das interessante dabei .
Wenn jemand sein Möp als Alltagsfahrzeug versteht kann er das gerne tun , ich geniesse mehr das "Oldtimergefühl".
Natürlich kann es dazu gehören , mal unterwegs etwas reparieren zu müssen , dass ist bis auf einen Kerzenstecker beim Star allerdings noch nicht passiert . Deshalb kann eine Unterbrecherzündung so schlecht ja wohl auch nicht sein .
Bei meiner Schwalbe ist eine E-Zündung original verbaut , auch mit der fahre ich bei diesen Temperaturen problemlos durch die Gegend .
Also geht es m.E. eher um die Frage der "Ethik" bei diesem nie-enden-wollenden Geplänkel !
Meine E-Zündung würde ich eh nicht gegen eine Vape tauschen ---E-Zündung gegen E-Zündung tauschen ist ja wohl Quatsch ... laugh.gif

Gruss,
Raphael


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" Es wird Tote geben." Dieser Schreibfehler in der Einladungskarte führte dazu , daß auf der Feier zu meinem 8. Geburtstag niemand kam.

Da erzähle ich meinem Psychologen meine Lebensgeschichte , und der Arsch sagt nur :"Boah, krasser Scheiss , ey !"

"Ich glaube, Gefahren warten nur auf jene, die nicht auf das Leben reagieren."

M.Gorbatschow




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Auxburger
Geschrieben am: 14.07.2010, 14:20
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QUOTE (enrico-82 @ 14.07.2010, 15:09)
Hust, er wird es wissen.

Zude geht es dabei um die Zündeinrichtung - und in 2. Linie um die entstehenden Änderungen an der Beleuchtungseinrichtung.

tongue.gif wink.gif

Es entstehen keine "Änderungen an den Beleuchtungseinrichtungen" durch den Tausch von Lampen in vorhandenen Leuchtkörpern. Sogar der Umbau auf H4-Scheinwerfer im vorhandenen Lampenring ist keine eintragungspflichtige Änderung.

Seit 2007 führen aber auch tatsächliche Änderungen an den Beleuchtungseinrichtungen nicht mehr zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Verblieben sind lediglich drei Tatbestände:

* Änderung der Fahrzeugart (etwa von Mofa auf Kleinkraftrad)
* Verschlechterung der Abgas- und Geräuschemission
* Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

Wer drei Jahre später immer noch etwas anderes erzählt, hat entweder selbst nichts mitgekriegt oder hofft auf das noch geringere Halbwissen seiner Zuhörer.

Wer's nachlesen will: STVZO 19.2.


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enrico-82
Geschrieben am: 14.07.2010, 14:21
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Und die Zündung bleibt außen vor?

Lies mal den Fred durch.


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Dave
Geschrieben am: 14.07.2010, 14:23
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QUOTE
Es ist nur ein weiteres beliebtes Scheinargument, mit dem die Originalitätsfetischisten den technischen Fortschritt schlechtreden wollen.



Genau so schaut's aus thumbsup.gif thumbsup.gif thumbsup.gif

Nie wieder was anderes als E-Zündung,egal ob Vape oder ori Simson.


Edit:

Hey Auxburger,darf ich das in meine Signatur aufnehmen?
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enrico-82
Geschrieben am: 14.07.2010, 14:25
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*kopfschüttel

bauen SB Anlagen und zig ccm ein aber keine Ahnung nen Unterbrecher zu warten


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Dave
Geschrieben am: 14.07.2010, 14:29
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QUOTE (enrico-82 @ 14.07.2010, 15:25)
*kopfschüttel

bauen SB Anlagen und zig ccm ein aber keine Ahnung nen Unterbrecher zu warten

Wozu auch wenn es E-Zündungen gibt?

Und welcher Bulle guckt wie wiel Watt die Lampe hat oder welche Zündung eingebaut ist?
Licht geht?Blinker geht?Alles klar,gute weiterfahrt noch...
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enrico-82
Geschrieben am: 14.07.2010, 14:31
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Da haben wirs wieder Ihr denkt nur an Kontrollen, wenn die Kiste auseinandergenommen wird nach nem Unfall z.B. Personenschaden wird die Versicherung schon suchen wink.gif


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enrico-82
Geschrieben am: 14.07.2010, 14:32
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Da haben wirs wieder Ihr denkt nur an Kontrollen, wenn die Kiste auseinandergenommen wird nach nem Unfall z.B. Personenschaden wird die Versicherung schon suchen wink.gif


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Dave
Geschrieben am: 14.07.2010, 14:33
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Und stell dir vor,die finden 'ne U-Zünden... ohmy.gif da denken die doch ich bin von gerstern tongue.gif
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Dave
Geschrieben am: 14.07.2010, 14:38
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QUOTE
Unverbesserlicher nicht Lernfähige




DAS sagt genau der richtige... biggrin.gif biggrin.gif biggrin.gif
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Auxburger
Geschrieben am: 14.07.2010, 15:02
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QUOTE (enrico-82 @ 14.07.2010, 15:21)
Und die Zündung bleibt außen vor?

Lies mal den Fred durch.

Die Zündung interessiert genausowenig. Lies mal den Thread durch.

Wenn du recht hättest, müsste man auch die Simson E-Zündung eintragen lassen, nachdem man ein U-Fahrzeug umbaut. Die Realität ist aber: Umbau von U- auf E-Zündung (oder umgekehrt) musste man selbst nach alter STVZO nie eintragen lassen, und seit 1.3.2007 sowieso nicht mehr.

Wie bereits gesagt: Bei Fahrzeugen ab EZ 1.1.2002 ist das wesentlich restriktiver. Hier sind E-geprüfte Bauteile Pflicht.


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Auxburger
Geschrieben am: 21.07.2010, 09:41
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QUOTE (Auxburger @ 14.07.2010, 16:02)

Zündanlagen sind genehmigungspflichtig.


... bei Fahrzeugen mit EZ ab 1.1.2002.

QUOTE
Die Originalanlagen sind genehmigt...


Nein. Keine Komponente der originalen Zündanlage trägt irgend eine Art von Prüfzeichen - und das ist bei Altfahrzeugen eben auch völlig in Ordnung so.


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enrico-82
Geschrieben am: 21.07.2010, 09:58
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ich geb nen Link: STVZO - §22a - Unterpunkt 22

Und damit solls dann auch gut sein thumbsup.gif

QUOTE
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
B. Fahrzeuge

II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung

§22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile

(1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:




Heizungen an Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors verwendet wird (§ 35c);

  1a.   Luftreifen (§ 36 Abs. 1a);

Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Abs. 1 Satz 2);

Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas;

Frontschutzsysteme (§ 30c Abs. 4);

Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10), ausgenommen ihre Übertragungseinrichtungen und Auflaufbremsen, die nach den im Anhang zu § 41 Abs. 18 genannten Bestimmungen über Bremsanlagen geprüft sind und deren Übereinstimmung in der vorgesehenen Form bescheinigt ist;

Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Abs. 1), mit Ausnahme von

Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht selbständig im Genehmigungsverfahren behandelt werden können (z. B. Deichseln an einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht verstellbar sind),

Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Befestigungseinrichtung und dem Dreipunktanbau an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,

Zugeinrichtungen an land oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können, wenn sie zur Verbindung mit den unter Buchstabe b genannten Einrichtungen bestimmt sind,

Abschlepp- und Rangiereinrichtungen einschließlich Abschleppstangen und Abschleppseilen,

Langbäumen,

Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen angebracht werden;

Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50);

Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 und 2, § 53b Abs. 1);

  8a.   Spurhalteleuchten (§ 51 Abs. 4);
 
  8b.   Seitenmarkierungsleuchten (§ 51a Abs. 6);
 
   9.   Parkleuchten, Park-Warntafeln (§ 51c);
 
  9a.   Umrißleuchten (§ 51b);

Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1);

Kennleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Abs. 3);

Kennleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52 Abs. 4);

12a.   Rückfahrscheinwerfer (§ 52a);

Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6, § 53b);

Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2);

Rückstrahler (§ 51 Abs. 2, § 51a Abs. 1, § 53 Abs. 4, 6 und 7, § 53b, § 66a Abs. 4 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung);

Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Abs. 1 und 3);

16a.   Nebelschlußleuchten (§ 53d);

Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) (§ 53b Abs. 5, § 54);

17a.   Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen für Hubladebühnen (§ 53b Abs. 5);

Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen, soweit die Lichtquellen nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind (§ 49a Abs. 6, § 67 Abs. 10 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);

Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz - Einsatzhorn - (§ 55 Abs. 3);

Fahrtschreiber (§ 57a);

Beleuchtungseinrichtungen für Kennzeichen (§ 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung);

Lichtmaschinen, Scheinwerfer, Schlußleuchten, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen oder in den Speichen für Fahrräder (§ 67 Abs. 1 bis 7 und 11)

(aufgehoben)

(aufgehoben)

Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen;

Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung (§ 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);

Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen (§ 21 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung).

(1a) § 22 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Die Ausgestaltung der Prüfzeichen und das Verfahren bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung; insoweit gilt die Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142).

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf

Einrichtungen, die zur Erprobung im Straßenverkehr verwendet werden, wenn der Führer des Fahrzeugs eine entsprechende amtliche Bescheinigung mit sich führt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt,

Einrichtungen - ausgenommen lichttechnische Einrichtungen für Fahrräder und Lichtquellen für Scheinwerfer -, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung gebracht worden sind, an Fahrzeugen verwendet werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung gebaut worden sind, und in ihrer Wirkung etwa den nach Absatz 1 geprüften Einrichtungen gleicher Art entsprechen und als solche erkennbar sind,

Einrichtungen, die an Fahrzeugen verwendet werden, deren Zulassung auf Grund eines Verwaltungsverfahrens erfolgt, in welchem ein Mitgliedstaat der Europäischen Union bestätigt, dass der Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit die einschlägigen technischen Anforderungen der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 225 S. 72) oder der Richtlinie 2007/46/EG oder der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1) oder der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung oder einer Einzelrichtlinie erfüllt.

(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Einrichtungen, für die eine Einzelgenehmigung im Sinne der Fahrzeugteileverordnung erteilt worden ist. Werden solche Einrichtungen im Verkehr verwendet, so ist die Urkunde über die Genehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; dies gilt nicht, wenn die Genehmigung aus dem Fahrzeugschein, aus dem Nachweis nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder aus dem statt der Zulassungsbescheinigung Teil II mitgeführten Anhängerverzeichnis hervorgeht.

(5) Mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen der in Absatz 2 erwähnten Art darf ein Fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein, wenn es der Bauartgenehmigung in jeder hinsicht entspricht. Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen Anlaß geben können, dürfen an den Fahrzeugteilen nicht angebracht sein.

(6) Die Absätze 2 und 5 gelten entsprechend für Einrichtungen, die einer EWG-Bauartgenehmigung bedürfen.



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schwalbe rider
Geschrieben am: 21.07.2010, 10:00
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Also ich muss auchmal dazu sagen, dass man den Unterschied zwischen einer E- und einer U-Zündung schon merkt. Die E-Zündung (die Originale) Läuft im Stand echt ruhiger! Da konnte bisher noch keine U-Zündung Mithalten...
Und die Vape ist auch laut massenhafter Bewertungen echt super und Extrem wenig Störanfällig! Dazu kommt noch die 100Watt Lichtleistung.
Wenn man aber mit seinem Moped nur ab und zu mal fährt, reicht die Unterbrecher völlig aus. Aber für die Läute die jeden Tag Kilometer schruppen, muss es einfach Zuverlässig sein! Nix ist Peinlicher als wenn einem in der Großstadt bei vollem Verkehr die Karre ausgeht... Bei der Unterbrecher hat man aber meist den Vorteil, dass wenn man einfach eine Weile wartet (zb. Zigarettenpause) das Mopes auch wieder Anspringt...!
Ansich ist es mir egal, meine U-Zündungen laufen und in absehbarer Zeit kommt noch meine 2´er Schwalbe mit einer E-Zündung dazu rolleyes.gif
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