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> Helmpflicht, und was es damit auf sich hat
NorbertE
Geschrieben am: 24.07.2006, 23:22
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Liebe Freunde,

wir sind ja auf unserer Fichtelbergrückreise von 4 netten Herrn in Grün angehalten worden (nachdem sie mussten bergauf mit 20 km/h eine Weile hinter uns herschleichen biggrin.gif )

Dort wurde abgefragt: Licht, Fühererschein,Betriebserlaubnis,Versicherungsschein.
Nachdem wir den Jungs das mit den roten Kennzeichen erklärt hatten (kannten die nicht) und sie sonst nichts (ausser das zulässige Gesamtgewicht bei meinem Co, der reichlich 90 Kg wiegt biggrin.gif, was aber vor Ort nicht zu beweisen war ) finden konnten, war meine Halbschale von VEB Perfekt aus dem Jahre 62 dran.

Den §21a der StVO kenne ich auswendig biggrin.gif Auch da war nichts zu machen. Aber ich habe Folgendes gefunden, was ich nun als Ausdruck ständig mitführe und Euch nicht vorenthalten möchte:

§ 21a StVO zur Helmpflicht
Nach § 21a Absatz 2 StVO müssen "die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen." (das stimmt so nicht, die Formulierung lautet: "geeignete Schutzhelme". siehe hierNorbertE)
So weit so gut. Eigentlich eine ganz klare Regelung. Man muß im Prinzip nur noch wissen, was denn ein "amtlich genehmigter" Schutzhelm im Sinne der Vorschrift ist. Die Antwort ist nicht ganz einfach, sie ergibt sich jedenfalls nicht aus der StVO. Der versierte Bürger/ Motorradfahrer (m/w) wird jedoch interessiert nachforschen und dann alsbald auf die Verwaltungsvorschrift zu § 21a StVO stoßen. Die Verwaltungsvorschrift zu § 21a Absatz 2 StVO lautet wörtlich:
"Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach der ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungskennzeichen gekennzeichnet sind."
Jetzt muß man sich also nur noch das Bundesgesetzblatt, Teil II aus dem Jahr 1984 besorgen und dort auf Seite 746 nachschauen, wie die erwähnte ECE-Regelung Nr. 22 und das entsprechende Genehmigungskennzeichen aussehen. Also wird eben mal im Bundesgesetzblatt des Jahres 1984 an passender Stelle nachgesehen. Dort findet sich die gesuchte Rechtsvorschrift mit der eingängigen Bezeichnung
"Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 22 für die Genehmigung von Schutzhelmen für Kraftradfahrer nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseiteige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur Regelung Nr. 22)".
In der gesuchten Verordnung vom 7. August 1984 stößt man dann sogleich auf den Wortlaut des § 1:
"Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene Regelung Nr. 22 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mopeds wird in Kraft gesetzt. Der Wortlaut sowie die Anhänge der Regelung werden nachstehend veröffentlicht."
Die eigentlich interessierende Regelung Nr. 22 ist leider im Bundesgesetzblatt nicht "nachstehend veröffentlicht", wie es in § 1 der Verordnung heißt. Der Interessierte erfährt aber aus der im Bundesgesetzblatt enthaltenen Fußnote zu § 1 der Verordnung immerhin, dass die Regelung 22 mit Anhängen als Anlageband zu "dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben" wird. Na gut, man besorgt sich also dann noch den Anlageband zum Bundesgesetzblatt 1984. Falls man Abonnent des Bundesgesetzblattes Teil II ist, wird einem der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt. Dies ergibt sich ebenfalls aus der soeben erwähnten Fußnote zu § 1 der Verordnung. Nicht wenig staunen wird derjenige, der - auf welchem Weg auch immer - die Regelung Nr. 22 tatsächlich irgendwann zu sehen bekommt. Dort wird im einzelnen bestimmt, wie Schutzhelme nach der Regelung Nr. 22 zu bauen, zu prüfen und zu genehmigen sind. Es gibt Regelungen zu der Anzahl der vorzunehmenden Schlagprüfungen, zu den Punkten, an denen die Schlagprüfungen am Helm vorzunehmen sind, zur Reihenfolge der getesteten Stellen, zu Schnittebenen, zu Aufschlagpunkten, zu Bezugsebenen, zum Toleranzradius usw., und so fort.
Nachdem man sich also irgendwie mit dem Inhalt der ECE-Regelung Nr. 22 vertraut gemacht hat, weiß man, was ein "amtlich genehmigter Schutzhelm" im Sinne des § 21a Absatz 2 StVO ist. Vielleicht ist man ja bei der Recherche auch auf die "Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (2. Ausnahmeverordnung zur StVO)" vom 19. März 1990 gestoßen (BGBl. I 1990, S. 550). Deren § 1 lautet klar und deutlich:
"Abweichend von § 21a Absatz 2 und § 54 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 S. 38), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. November 1989 (BGBl. I S. 1976) geändert worden ist, dürfen Kraftrad-Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, bis zum 31. Dezember 1992 verwendet werden."
Wir wissen jetzt also, dass bis zum 31. Dezember 1992 auch Schutzhelme verwendet werden durften, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt waren. Und weil wir so genau recherchiert haben, stoßen wir jetzt zur Belohnung auch noch auf die "Erste Verordnung zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO" vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2481). Deren Artikel 1 bestimmt, dass in § 1 der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990 die Worte "bis zum 31. Dezember 1992" gestrichen werden.
Dies bedeutet im Klartext, dass auch nach dem 31. Dezember 1992, bis zum heutigen Tag, Schutzhelme verwendet werden dürfen, die abweichend von § 21a Absatz 2 StVO nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind. Anders ausgedrückt: Obwohl nach § 21a Absatz 2 StVO amtlich genehmigte Schutzhelme getragen werden müssen, können ebensogut Schutzhelme getragen werden, die nicht amtlich genehmigt sind.

Übrigens: Die Helmpflicht des § 21a Absatz 2 StVO gilt auch für Mofafahrer, nicht jedoch für Fahrer von "Leichtmofas". Was ein "Leichtmofa" ist, ergibt sich zwanglos aus der Anlage zu § 1 der "Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Leichtmofa-Ausnahmeverordnung)" vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 394).
Text: RA Goetz Gruner


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wurstsuppe
Geschrieben am: 25.07.2006, 00:32
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ganz fein gemacht!
und wenn du jetzt noch ein paar links zu den texten mit hinweisen in welcher reihenfolge man die § den grünen unter die nase halten muss hergibst,bekommst du einen bussi+jever von mir!
;-)

gruss

ps.oder mach ein paar scans


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cs_joker7
Geschrieben am: 25.07.2006, 04:33
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QUOTE (wurstsuppe @ 25. Jul 2006, 01:32)
ganz fein gemacht!
und wenn du jetzt noch ein paar links zu den texten mit hinweisen in welcher reihenfolge man die § den grünen unter die nase halten muss hergibst,bekommst du einen bussi+jever von mir!
;-)

gruss

ps.oder mach ein paar scans

Nicht schlecht- da bin ich ja völlig platt und schließe mich Wurstsuppe an.
Hast Du die 4 grünen Leute bei der Kontrolle nur darauf hingewiesen, daß es sich bei dem Perfekt- Helm um einen nach §21 "geeigneten" Schutzhelm handelt oder wie lief das da ab?

Gruß Joker
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NorbertE
Geschrieben am: 25.07.2006, 09:01
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Wurschti, druck Dir diesen Rechtsanwaltstext aus und dazu noch den 21a STVO. Den findest Du (und auch weitere Intressante) unter www.verkehrsportal.de . Mehr brauchst Du eigentlich nicht.

Die Sache lief so ab:

Wir sind auf der Rückfahrt in zwei Radrennen reingekommen, die mit einem erhebliche Polizeiaufgebot gesichert wurden. Die befanden sich dann auch auf der Rückreise. Uns haben bestimmt zwischen Königstein und Sebnitz 15 grün-weisse T5 überholt.
Nach Sebnitz runter geht es in Serpentinen und in einer Kurve standen sie und haben auf uns gewartet. Nur auf uns.
Es war ein älterer und drei ganz junge, vielleicht sogar Azubis. Entweder man wollte eine Lehrstunde oder es war der Frust über den Sonntagseinsatz oder die dachten zwei Schwarzfahrer mit selbergemalten Nummern.
Der Ältere hat unser Essies sogar gelobt und auch über die Strecke gestaunt.
Mein Co sagte z.B. ob des Lichtes, dass seine Lichtspule unterwegs gestorben ist. darauf meinte sein Kontroletti, dass er doch solle zur nächsten Tanke fahren und sich eine Neue besorgen.... biggrin.gif Die hatten also wirklich keine Ahnung.

Genauso mit unseren roten Nummerschildern. Meiner wollte mir einreden, ich brauche ein Oldtimerkennzeichen. Dort musste ich ihn korrigieren, da es sich ja um ein zulassungsfreies Moped handelt und wir die Dinger jetzt von Annaberg nach GRoßschweidnitz überführen.
Dann kam der Helm, in dem er nach dem CE-Zeichen gesucht hat biggrin.gif (Bj62)
Nach meinen Ausführungen zum 21a und den Durchführungsbestimmungen kam noch die Frage nach Alkohol und anderen Rauschmitteln und dann fuhren sie ab.
Eine Lehrstunde war es schon-für die biggrin.gif Uns hat es nur weitere 25 min Verzug gekostet.

Grüsse Norbert



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cs_joker7
Geschrieben am: 25.07.2006, 12:15
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biggrin.gif biggrin.gif biggrin.gif
Oh mann, das liest sich ja dermaßen köööstlich- da wäre ich zu gern mit dabei gewesen (als Essi- Fahrer).... laugh.gif

Übrigens war ich am Sonntag auch 2x mit der Trude zwischen Pirna, Königstein und Bad Schandau unterwegs- wäre ja echt der Knaller geworden, wenn ich Euch da getroffen hätte... thumbsup.gif

Gruß Joker
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clemens91
Geschrieben am: 25.07.2006, 12:32
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ich finds echt zu geil. man muss sich nur ein wenig mit dem gesetz auskennen und man ist eigentlich auf der sicheren seite.
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Toni
Geschrieben am: 26.07.2006, 21:03
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Ja, einer muss doch bei der Kontrolle Ahnung vom Gesetz haben, wenns die, die dich anhalten schon nicht wissen...


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enrico-82
Geschrieben am: 18.01.2010, 14:27
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Ich möchte mich vorab entschuldigen für das Aufwärmen dieses alten Beitrages.

Norbert, ich durfte unlängs die Geschichte aus deinem Munde erfahren und kringele mich immernoch vor Lachen bei dem Gedanken daran.

Da ich ab diesem Jahr auch mit meinem Helm vom VEB Perfekt unterwegs bin werde ich mir diese Seiten am Besten gleich in den Helm legen.

Vielen Dank für die Mühen, ich werde berichten was die BW Polizei dazu meint.

Gruß Enrico


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ddrschrauber
Geschrieben am: 18.01.2010, 14:55
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Der ganze Gesetzestext muss mal aufgefrischt werden, seit ein paar Jahren gilt die EU-Verordnung und da heißt es wirklich "geeignete Schutzhelme"!

Der Tim


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enrico-82
Geschrieben am: 18.01.2010, 15:03
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Tim,

da irrst du!

Offiziel wurde der § 21a auf geeignet Helme abgeändert um dieser EU Richtlinie zu entsprechen, jedoch greift weiterhin nationales Recht und das ist unverändert geblieben.

Man versucht aber seit geraumer Zeit die Helme die nicht Konform sind auf Treffen und Historische Ausfahrten zu drängen per Gesetz.

Die EU Richtlinie tritt zudem nicht 100% in Kraft, da man in Italien z.b. einen Helm benötigt, jedoch keine ECE.

Gruß Enno


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Viele Grüße,
Enno


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ddrschrauber
Geschrieben am: 18.01.2010, 15:14
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Naja ok, zumindest ist es noch schwammiger geworden.

Der Tim


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Schmied
Geschrieben am: 18.01.2010, 15:17
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Da ich mich ja damals ausgiebig damit beschäftigt hatte...

Diese Abhandlung zum §21a ist seit 2006 nicht mehr zutreffend, da ab diesem Zeitpunkt der § als solches geändert wurde.
Da dort jetzt zu lesen ist: "...geeignete Helme" und im Anhang erklärt wird was (ua.) "geeignet" ist, können wir mit den alten Helmen ganz Gesetzeskomform herumfahren.
Kurz zusammengefasst kann man sagen, alles was mal als Helm für den öffentlichen Verkehr gebaut wurde ist erlaubt!
Streitpunkt dabei sind weiterhin neue "Replika-Helme" und auch Feuerwehrhelme.
Komplett verboten sind z.B. Traditions und Bauhelme, etc.!

Eigentlich ganz einfach... rolleyes.gif


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heiwen
Geschrieben am: 18.01.2010, 15:34
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......danke dem Schmied für die Richtigstellung, wobei man aber schon mal die Qualität der alten Helme und den schützenswerten Bereiches bedenken sollte.

Bei dem heutigen Verkehr ist man schnell mal heruntergeholt, die nehmen da keine Rücksicht auf "Oldis".

Ich zu meinem Teil fahre mittlerweile zwar einen Jethelm, aber der ist mir immer noch sicherer als die Halbschalen bzw. Plastikschalen aus der Designschmiede der DDR.

Da ich selbst zwei Motorradunfälle hatte, weiß ich wovon ich spreche.

Ich möchte nur mal darauf hinweisen, dass man vielleicht mal einen Gedanken daran verschwendet, wie sicher sein Kopf verpackt sein sollte.

Gruß

Heiko


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enrico-82
Geschrieben am: 18.01.2010, 15:40
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Heiko,

ich verstehe es und kann das auch nur bestätigen, ich hatte selbst schon 2 Unfälle und ettliche Stürze, bei denen ich aber nie mit dem Kopf aufgekommen bin.

Es geht hier auch nicht um die S51 oder MZ sondern um diesem Helm auf einem SR 2 und seien wir ehrlich, jeder ambitionierte Fahrradfahrer kann einen Sr 2 einholen. Dieser trägt dann meist keinen Helm.

Auf der S51 känme mir solch ein Helm auch nie in den Sinn, dafür habe ich auch meinen BRD Helm in Weinrot.

Für Treffen und Gruppenausfahrten ist es mir dennoch lieber eine Halbschale zu tragen. Zudem fahre ich auf Feldwegen auch gern ohne Helm, das tut hier aber nichts zur Sache, jedoch immer nur mit geringer Geschwindigkeit.

Gruß Enno


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Enno


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heiwen
Geschrieben am: 18.01.2010, 15:43
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Hallo Enno,

dagegen spricht auch nichts. Wollte es nur mal zum Denkanstoß bringen. wink.gif

Gruß

Heiko


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